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Keine Quellensteuer bei Onlinewerbung
Bund [i] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung v. 14.3.2019 und Länder haben sich darauf geeinigt, Aufwendungen für Onlinewerbung nicht der Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Hierauf weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aktuell hin. Hierzu führt das Staatsministerium u. a. weiter aus: Hinsichtlich der Frage, ob bei Zahlungen für Onlinemarketing an ausländische Anbieter vom inländischen Werbetreibenden ein Steuerabzug vorzunehmen ist, wurde am eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht. „... Jetzt steht endgültig fest, dass inländische werbetreibende Unternehmen keinen Steuereinbehalt bei Onlinewerbung vornehmen müssen“ gab Bayerns Finanzminister Albert Füracker bekannt.
Einzelne [i]Hildebrandt, NWB 10/2019 S. 625Finanzämter, so etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als „Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen“ i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz...