Nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Neben- und Adhäsionsklage
Gesetze: § 260 StPO
Instanzenzug: Az: 4 StR 56/16 Beschlussvorgehend LG Frankenthal Az: 5220 Js 13629/15 - 1 Ks
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom auf die Revision der Angeklagten das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom beantragt die Neben- und Adhäsionsklägerin S. , den Senatsbeschluss vom dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte auch die Kosten der Nebenklägerin zu tragen hat.
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Bei seiner Entscheidung über die Revision der Angeklagten hat es der Senat versehentlich versäumt, der Angeklagten auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, ist einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. , NStZ-RR 2000, 39; vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des - grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. , BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) - Senatsbeschlusses vom ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 631/11, NStZ-RR 2012, 159; vom - 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR56.16.0
Fundstelle(n):
YAAAH-10171