1. Die Schenkung eines Sparbuchguthabens wird nicht durch Übergabe des Sparbuchs, sondern durch Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens gegen die Bank vollzogen.
2. Ob mit der Übergabe des Sparbuches gleichzeitig eine konkludente Abtretungsvereinbarung in Betracht kommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Hat der Schenker der beschenkten Person für das Sparbuch eine Vollmacht erteilt, kann dies gegen einen Abtretungswillen des Schenkers sprechen.
Fundstelle(n): ErbStB 2019 S. 167 Nr. 6 NJW 2019 S. 9 Nr. 10 NJW-RR 2019 S. 494 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2019 S. 2118 ZIP 2019 S. 1656 Nr. 35 PAAAH-10161
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