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Auseinandersetzungsbilanz, Realteilungsbilanz (HGB)
1. Definition und Ausgestaltungsmöglichkeiten
Die Auseinandersetzungsbilanz wird allgemein als Oberbegriff für die Abfindungs- respektive Realteilungsbilanz verstanden.
Die Abfindungsbilanz – vielfach auch als Abschichtungsbilanz bezeichnet – wird immer dann erstellt, wenn ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet und das Unternehmen von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird (§ 736 BGB). Zweck dieser Abfindungsbilanz ist die Feststellung der Vermögenslage der Personengesellschaft zur Ermittlung des jeweiligen Abfindungsanspruchs zum Stichtag des Ausscheidens eines Gesellschafters. Sie stellt insoweit zugleich eine Vermögensbilanz dar, die den Verkehrswert des Unternehmens ausweisen soll. Durch Gegenüberstellung der Abfindungsbilanz mit der vorangegangenen Jahresbilanz ergibt sich die Höhe des jeweiligen Abfindungsanspruchs.
Eine Realteilungsbilanz ist immer dann erforderlich, wenn eine Mitunternehmerschaft aufgelöst wird. Dabei dient die aufgestellte Realteilungsbilanz als Grundlage für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrem jeweiligen Verteilungssch...