Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages
einer Photovoltaikanlage zwischen Geschäftsleiterbetriebsstätte
und Betriebsstätte der Photovoltaikanlage
Leitsatz
Der
Gewerbesteuermessbetrag einer Gesellschaft mit einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte
und einer Betriebsstätte, an der eine Photovoltaikanlage betrieben
wird, ist zwischen diesen beiden Gemeinden aufzuteilen. Eine Photovoltaikanlage,
die bis zum genehmigt worden ist, fällt nicht unter
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, da es sich um keine Neuanlage im Sinne
des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewStG handelt. Eine vom Regelmaßstab
abweichende Zerlegung gemäß § 33 GewStG kommt beim Betrieb einer
Photovoltaikanlage nicht in Betracht.
Fundstelle(n): RAAAH-10062
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.12.2018 - 2 K 2/17
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