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FG Berlin-Brandenburg  Urteil v. - 6 K 6242/17 EFG 2019 S. 642 Nr. 8

Gesetze: EStG § 4h Abs. 3 S. 2 , EStG § 4h Abs. 1 S. 1 , EStG § 5 Abs. 1 , KStG § 8a, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a

Zinsswap-Aufwendungen unterliegen bei fehlender Deckungsgleichheit von Darlehens- und Swap-Vereinbarung hinsichtlich der Valutahöhe und der Laufzeit nicht der Zinsschranke nach § 4h EStG sowie der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG

Leitsatz

1. Ein Zinsswap ist ein Geschäft, bei dem es – entweder als Sicherungsgeschäft oder als spekulatives Investment – nicht zu einem Austausch von Kapitalbeträgen kommt, sondern nur zu einem Ausgleich der Differenz zwischen einem festen und einem variablen Zinssatz. Wenn ein Darlehensnehmer mit einem variabel verzinslichen Darlehen mit einem Swap-Vertragspartner für einen bestimmten Sicherungsbetrag einen Tausch mit einem fixen Zinssatz vereinbart, bedeutet dies, dass der Darlehensnehmer in Höhe der Zinsdifferenz zwischen festem und variablem Zinssatz eine Zahlung an der Swap-Vertragspartner zu leisten hat, wenn der variable Zinssatz tatsächlich unter dem fixen Zinssatz bleibt. Ist der variable Zinssatz höher als der fest vereinbarte, muss der Vertragspartner an den Darlehensnehmer zahlen. Beide Zahlungen sind aber keine „Vergütungen für Fremdkapital” i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 2 EStG, wenn Valuta und Laufzeit von Darlehen und Zinsswap nicht kongruent und voneinander unabhängig sind.

2. Swap-Aufwendungen müssen als Zinsen i. S. d. Zinsschranke behandelt werden, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit mit einer zugrundeliegenden Darlehensvereinbarung bilden. Zinsswap-Vereinbarungen führen – unabhängig davon, ob sie mit dem Darlehensgeber oder einem Dritten geschlossen werden – im Regelfall dann zu einer Bewertungseinheit, wenn der Abschluss des Zinsswaps von vornherein geplant ist und die Darlehens- und die Swap-Vereinbarung hinsichtlich der Valutahöhe und der Laufzeit deckungsgleich sind. Insoweit ist unerheblich, ob das Darlehen und das Swap-Geschäft handelsbilanziell eine Bewertungseinheit bilden, weil dies anderen Bewertungsmaßstäben unterliegt und zudem auch die Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 EStG) sich nur auf die Steuerbilanz, aber nicht auf außerbilanzielle steuerliche Fragen bezieht.

3. Die Kriterien zur Zuordnung von Swap-Aufwendungen zu den „Zinsaufwendungen” i. S. v. § 4h EStG sind entsprechend auf den Begriff der „Entgelte für Schulden” i. S. d. § 8 Nr. 1 S. 1 Buchst. a GewStG zu übertragen.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 642 Nr. 8
EStB 2019 S. 285 Nr. 7
CAAAH-10054

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FG Berlin-Brandenburg , Urteil v. 08.01.2019 - 6 K 6242/17

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