Keine Berücksichtigung verlorener Gesellschafterdarlehen als Anschaffungskosten nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts
Leitsatz
1. Nach Inkrafttreten des MoMiG sind verlorene Gesellschafterdarlehen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten einer
Kapitalgesellschaftsbeteiligung i. S. d. § 17 EStG zu berücksichtigen.
2. Der Auffassung des BFH, dass bis zur Veröffentlichung seines Urteils vom (Az.: IX R 36/15) die frühere steuerrechtliche
Rechtslage aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin anzuwenden sei, ist nicht zu folgen.
3. Der BFH ist mit seinem Urteil vom (Az.: IX R 36/15) nicht von einer langjährigen ständigen Rechtsprechung abgewichen.
Vielmehr unterscheiden sich die gesellschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des
MoMiG wesentlich. Insbesondere sind die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts gänzlich weggefallen, wodurch die bisherige
steuerliche Rechtsprechung, die an das Eigenkapitalersatzrecht angeknüpft hatte, von selbst obsolet wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 535 Nr. 7 EStB 2019 S. 284 Nr. 7 GmbH-StB 2019 S. 202 Nr. 7 IAAAH-10052
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