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Kein Fristablauf nach § 68 FGO, wenn Änderungsbescheid nicht dem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben wird
Mit Urteil vom (X R 37/95, BStBl 1998 II S. 266) sorgt der BFH für ein Aufatmen in der Beraterschaft, da nach seiner Auffassung die Antragsfrist des § 68 FGO gar nicht läuft, wenn der Änderungsbescheid nicht dem Prozeßbevollmächtigten bekanntgegeben wird. Ein entsprechender Antrag kann daher jederzeit - d.h. ggf. bis zur mündlichen Verhandlung - nachgeholt werden.
I. Änderung eines angefochtenen Verwaltungsaktes während eines laufenden Klageverfahrens
Wird ein angefochtener Verwaltungsakt während eines laufenden Klageverfahrens durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird dieser geänderte Verwaltungsakt nur dann zum Gegenstand des Klageverfahrens, wenn der Kläger dies ausdrücklich beantragt (§ 68 Satz 1 FGO). Da Steuerbescheide in aller Regel keinen einzelnen, eng umrissenen Sachverhalt betreffen, sondern komplexe Sachverhalte, kann eine Änderung aus den unterschiedlichsten Gründen in Betracht kommen, ohne daß der eigentliche Streitgegenstand berührt wird. Es besteht für den Betroffenen ein Wahlrecht, ob er Einspruch gegen den geänderten Verwaltungsakt einlegt oder eine Erklärung beim Gericht abgibt, diesen geänderten Verwaltungsakt zum Gegenstand des laufenden Klageve...