Amtsgericht, dem ein Gerichtsvollzieher dienst- und reisekostenrechtlich zugeordnet ist, als dessen erste Tätigkeitsstätte
im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG
Leitsatz
Auch wenn ein Gerichtsvollzieher im Bereich des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, zusammen mit weiteren Gerichtsvollziehern
ein angemietetes Gemeinschaftsbüro und daneben in seiner Wohnung ein als weiteres Geschäftszimmer im Sinne des § 30 Abs. 1
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) genehmigtes Büro unterhält, ist das Amtsgericht als Amtssitz und zugleich dem Vollzieher zugewiesene
Dienststelle/Dienststätte im Sinne des öffentlichen Reisekostenrechts die erste Tätigkeitsstätte des Gerichtsvollziehers im
Sinne des § 9 Abs. 4 EStG, wenn er dort regelmäßig vier- bis fünfmal pro Woche seine Vollstreckungsaufträge und somit die
Grundlagen seiner eigentlichen Berufstätigkeit abholt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 530 Nr. 7 EStB 2019 S. 385 Nr. 9 KÖSDI 2019 S. 21221 Nr. 5 QAAAH-09881
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2018 - 10 K 1935/17
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