Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung im Steuerrecht
Wer kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld einzustehen hat, ist nach § 191 Abs. 1 AO Haftungsschuldner und kann nach pflichtgemäßem Ermessen der FinBeh mittels Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld setzt grundsätzlich eine originäre Steuerschuld voraus; Haftung bedeutet daher Einstehen für eine fremde Schuld ( BStBl II S. 695). Sie bezweckt, die Befriedigung des Steueranspruchs auf weitere Personen auszudehnen und den Anspruch des Steuergläubigers daher im Ergebnis zu verstärken und zu sichern.
Der Haftungsanspruch gehört nach § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Er entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Dieser materiell-rechtliche Haftungsanspruch wird förmlich mittels Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO durchgesetzt. Beruht der Haftungsanspruch auf einer vertraglichen Verpflichtung, ist der Haftungsschuldner gem. § 192 AO nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (z. B. in den Fällen der Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB oder der Schuldübernahme) in Anspruch zu nehmen.
Der Bestand eines Haftungsanspruchs ist nach dem Wortlaut des § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO grundsätzlich vom Fortbestand eines festgesetzte...BStBl II S. 872BStBl II S. 544