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Besteuerungs- und Feststellungsverfahren bei Zebragesellschaften
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Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte ist zuerst über die Einkünftequalifizierung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 EStG zu entscheiden. Denn die Art der Einkunftsermittlung (Gewinn oder Überschuß der Einnahmen über die WK) richtet sich danach, um welche Einkunftsart es sich handelt. Für die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer PersGes kommt es zunächst grds. darauf an, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft verwirklicht wird. Selbst die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden PersGes führt - vom Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG abgesehen - noch nicht dazu, daß die Tätigkeit der Gesellschaft als ganzes als gewerblich anzusehen wäre.
Gehört der Anteil an einer vermögensverwaltenden PersGes aber zu einem BV des Gewerbebetriebs eines Gesellschafters, hat dies materiell-rechtlich zur Folge, daß dieser Gesellschafter mittels seines Gesellschaftsanteils anteilig an den WG der Gesellschaft...