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NWB Nr. 14 vom Seite 1055 Fach 2 Seite 6961

Grundsätze für die Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen der Finanzämter

von Richter am FG Dr. Peter Bilsdorfer, Saarbrücken

Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Diese Regelung ist auf Art. 3 GG zurückzuführen. Der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, mit dem sich das BVerfG insbesondere im Zinssteuerurteil vom (2 BvR 1493/89, BStBl II S. 654) intensiv beschäftigt, stößt in der Praxis der Finanzverwaltung recht schnell auf Realitäten, die die Frage aufwerfen, wie ein stetiges Mehr an Arbeit mit immer weniger Personal gelöst werden kann.

Die Finanzverwaltung sieht einen Lösungsweg in den neuen, gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Neuorganisation der Finanzämter und Neuordnung des Besteuerungsverfahrens vom (BStBl I S. 1391) - GNOFÄ 1997 -, die sich mit der Arbeitsweise in den Veranlagungsdienststellen befassen.

I. Von den ”alten” zu den ”neuen” GNOFÄ

GNOFÄ gibt es bereits seit Mitte der 70er Jahre. Die damals erarbeiteten Veranlagungsgrundsätze wurden 1981 überarbeitet (GNOFÄ 1981) und dienten seither als Organisationsgrundlage für die Arbeit in den Veranlagungsbezirken. Bekanntlich wurden danach sämtliche Steuerfälle in drei Fallgruppen aufgeteilt:

  • Fallgruppe 1: Steuerfälle, die der...

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