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Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Beraterhonoraren
(1) Eine Vereinbarung, die angesichts der umfänglichen wie unbestimmten Beschreibung der zu erbringenden Beratungsleistungen weder das „Ob“ noch das „Wie“ bzw. „Wann“ der vertraglichen Leistungserbringung bestimmen lässt, hält einem steuerrechtlichen Fremdvergleich nicht stand. (2) Die Höhe des nach Vertragsabschluss erfolgten Mittelabflusses hat keine Auswirkungen auf die Angemessenheitsprüfung (Bezug: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
Im Streitjahr 1995 zahlte die klagende GmbH an ihre je zu 50 % beteiligten, später miteinander verheirateten Gesellschafter Beratungshonorare und Reisekosten i. H. von insgesamt 249.957 DM bzw. 9.120 DM. In den zugrunde liegenden Beraterverträgen aus dem Jahr 1991 wurde für kaufmännische und betriebswirtschaftliche bzw. technische Beratungen ein Stundensat...