Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen
(1) Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gem. §§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt. (2) Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden (Bezug: § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 20 Abs. 2 Satz 3, § 32d Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG).
(1) Im Bereich der Kapitaleinkünfte gilt gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personenges...