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Anwaltliches Schweigerecht nach Tode des Erblassers
Das Schweigerecht des Rechtsanwalts in Bezug auf ein ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit dem Erblasser anvertrautes Geheimnis wirkt grundsätzlich auch über den Tod des Erblassers hinaus. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Erben über, da die Pflicht zur Verschwiegenheit insoweit dem Schutz der Geheimnissphäre des Einzelnen dient. Der Rechtsanwalt hat deshalb auch nach pflichtgemäßem Ermessen selbst darüber zu entscheiden, ob er im Zivilprozess von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) Gebrauch macht oder ob er aussagt und auf diese Weise Vertrauliches offenbart ( NWB JAAAH-07857).
Der Anwalt befindet sich im Spannungsfeld zwischen dem (mutmaßlichen) Willen seines ehemaligen Mandanten und der Gefahr der eigenen Strafver...