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Das Brexit-Steuerbegleitgesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 866Selbst zwei Wochen vor dem von Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehenen Austrittstermin am ist das künftige Verhältnis des Vereinigten Königreichs zur EU noch immer völlig offen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) rechtzeitig für alle Austrittsszenarien im Steuer- und Finanzmarktrecht Rechtssicherheit zu schaffen, hat sich somit als richtig erwiesen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU
[i]Großbritannien wird mit Ausscheiden aus EU zu DrittstaatMit dem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat. Damit finden insbesondere die europäischen und nationalen Regelungen, die auf eine Mitgliedschaft in der EU oder dem EWR abstellen, im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr. Steuerlich würde dies z. B. dazu führen, dass eine britische Körperschaft mit Geschäftsleitung im Inland sämtliche stillen Reserven aufdecken und darauf Körperschaft-, Gewerbe- und ggf. Grunderwerbsteuer zahlen müsste. Britische Banken und Versicherungen müssten selbst ihr Bestandsgeschäft sofort einstellen, und deutsche Handelsteilnehmer dürften nicht mehr an einer britischen Börse Handel betreiben, was zu erheblichen Verwerfungen hätte füh...