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Antrag auf schlichte Änderung als Umgehungsmöglichkeit der Präklusionsfrist
Die mit dem Grenzpendlergesetz (BGBl 1994 I S. 1395) eingefügte Präklusionsnorm des § 364b AO gewinnt z. Z. immer mehr an Bedeutung. Dies insbes. bei Einsprüchen, die sich gegen Steuerbescheide oder gleichgestellte Bescheide richten, die im Einspruchsverfahren aufgrund nachträglich vorgetragener Tatsachen oder nachträglich beigebrachter Beweismittel korrigiert werden sollen.
Vor allem bei endgültigen Schätzungsbescheiden entwickelt sich die Präklusionsvorschrift immer mehr zu dem, wozu sie gedacht war, nämlich ”dem Mißbrauch des Rechtsbehelfsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenzuwirken”.
Da es in den Fällen des endgültigen Schätzungsbescheids - insbes. dann, wenn der Einspruch erst kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird - kurzfristig zu einer Setzung der Präklusionsfrist nach § 364b Abs. 1 Nr. 3 AO (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, § 364b AO Anm. 5) durch das FA kommen kann, wird es oft schwierig, diese Frist einzuhalten, zumal ein gesonderter Einspruch gegen die Fristsetzung unzulässig ist (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp - AO/FGO, § 364b AO Anm. 40).
I. Vermeidung des Einspruchs
Allgemein erwartet wurde, daß mit dem Grenzpendlergesetz der Antrag auf ”schlichte Änderung” nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO fortfallen würde. Da d...