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Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO
Die im Rahmen des StRG 1990 eingeführte ”allgemeine” Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO, die sog. Vollverzinsung, hat wiederholt die Finanzgerichte und den Gesetzgeber ”beschäftigt”. Ihre letzte Änderung erfuhr sie durch das JStG 1997 (s. NWB G F. 2 S. 695, 701). Die FinVerw hat daraufhin bereits mit den AEAO zu § 233a neugefaßt (vgl. a. ). Im folgenden Beitrag werden die wesentlichen Aspekte der Verzinsung nach § 233a AO auf der Grundlage des ab 1997 geltenden Rechts dargestellt. Wegen Einzelheiten und einer Vielzahl von konkreten Berechnungsbeispielen vgl. Baum, Die Vollverzinsung nach § 233a AO, Herne/Berlin 1997.
I. Grundsatz
Mit der Vollverzinsung will der Gesetzgeber im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung einen Ausgleich für die von einem zum anderen Stpfl. zeitlich ungleichmäßige Heranziehung zur Steuer erreichen (s. Begründung BT-Drucks. 11/2157 S. 194). Während der (abstrakte) Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis für alle Stpfl. kraft Gesetzes zum gleichen Zeitpunkt entsteht, erfolgt die Konkretisierung dieses Anspruchs durch Festsetzung oder Anmeldung der Steuer...