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Bearbeitung und Plausibilisierung von Sachanlagen
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 4
[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Im Teil 4 der Reihe zur „Best Practice“ geht es diesmal um die Sachanlagen, die im Unterschied zu den immateriellen Vermögensgegenständen insoweit leichter in den „Griff“ zu bekommen sind, als die Vermögensgegenstände materiell (körperlich) vorhanden sein müssen und somit einfacher überprüfbar sind. Die zu beachtenden rechtlichen Vorgaben sind dagegen äußerst vielfältig.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis
[i]Utz/Frank, Sachanlagevermögen (HGB, EStG), infoCenter NWB WAAAE-52633 Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB sind die Sachanlagen wie folgt auszuweisen und zu untergliedern:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich
der Bauten auf fremden Grundstücken; |
2. | technische Anlagen und Maschinen; |
3. | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; |
4. | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau. |
Die nachfolgenden Ausführungen zu den geleisteten Anzahlungen gelten auch für die immateriellen Vermögensgegenstände und die Vorräte.
[i]Goy, Fremd- und Eigenleistungen bei Selbsterstellung von Anlagegütern, BBK 16/2016 S. 777 NWB UAAAF-79800 Das Sachanlagevermögen ist zwingend auszuweisen (Ansatzgebot), egal ob es erworben wurde (Anschaffung) oder selbst hergestellt worden ist (Herstellung). Damit unterscheiden sich die Sachanlagen wesentlich von den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, für die handelsrechtlich entweder ein Wahlrecht zum Ansatz besteht oder gar ein Verbot bei den selbst geschaffenen S. 320Marken, Drucktiteln, Verlagsrechten, Kundenlisten oder vergleichbaren immateriellen Vermögensgegenständen. Das Verbot besteht zudem in der Handelsbilanz für den selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert. Steuerlich ist insgesamt ein Ansatzverbot [i]Eggert, Bearbeitung und Plausibilisierung immaterieller Vermögensgegenstände, KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 2, BBK 5/2019 S. 218 NWB JAAAH-07617 für die immateriellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorhanden, wenn sie nicht entgeltlich erworben worden sind (§ 5 Abs. 2 EStG).
Der Ansatz des Sachanlagevermögens erfolgt, sobald die wirtschaftliche Verfügungsmacht vorhanden ist, also mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten.
II. Begriff und Abgrenzung
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
[i]Krauß, Was sind grundstücksgleiche Rechte?, Steuerfach-Scout NWB UAAAE-68492 Die unter dieser Position auszuweisenden Grundstücke – womit wie üblich sowohl unbebaute als auch bebaute gemeint sind – bereiten keine Schwierigkeiten, solange diese im Eigentum des Kaufmanns oder der Gesellschaft stehen. Daneben sind unter der Position aber auch Parkplätze, Außen- und Gartenanlagen, Straßen, Zaunanlagen usw. zu bilanzieren. Als grundstücksgleiche Rechte werden solche angesehen, die sachenrechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Insbesondere handelt es sich um:
Erbbaurechte,
Wohnungs- und Teileigentum,
Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte.
Nießbrauchsrechte [i]Schmalbach, Nießbrauch, infoCenter NWB TAAAB-14443 (§ 1030 BGB) sind dagegen ebenso wie Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) als immaterielle Vermögensgegenstände auszuweisen. Ein Erbbaurecht wird nach den Grundsätzen für schwebende Geschäfte nicht bilanziert, da es sich um eine Nutzungsbefugnis auf Zeit handelt und damit zu laufendem Aufwand führt – ähnlich einer Miete oder Pacht.
Wie die Postenbezeichnung zeigt, sind auch Bauten auf fremden Grundstücken an dieser Stelle zu bilanzieren. Damit weicht die Bilanzierung bewusst vom Recht des BGB ab (vgl. § 95 Abs. 1 BGB). Da aber die Vorschrift des § 266 Abs. 2 A. II. HGB eindeutig ist und zudem gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 HGB auch Vermögensgegenstände auszuweisen sind, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum besteht, soll dieser Unterschied hier nicht weiter problematisiert werden.
[i]Schäfer-Elmayer/Stolz, Betriebsvorrichtung, Grundlagen NWB XAAAE-33495 Interessanter ist dagegen die Abgrenzung der Grundstücke von den Betriebsvorrichtungen. Während eine Betriebsvorrichtung in der Handelsbilanz grundsätzlich nicht als Grundstücksbestandteil auszuweisen ist, folgt steuerlich daraus insbesondere eine kürzere Nutzungsdauer (weil nicht nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben ist) und damit in der Folge eine schnellere Steuerminderung.
Die [i]Oberste Finanzbehörden der Länder, Abgrenzungserlass, Schreiben v. 5.6.2013 - S 3130 NWB DAAAE-40449 Finanzverwaltung hat zur Unterscheidung Gebäudebestandteil – Betriebsvorrichtung ein umfangreiches Schreiben herausgebracht, das in der Praxis auch zur Abgrenzung in der Handelsbilanz verwendet wird.
2. Technische Anlagen und Maschinen
Technische Anlagen und Maschinen dienen der Produktion, also beispielsweise Produktionsmaschinen, aber auch Roboter, Pressen, Transportanlagen, maschinengebundene Werkzeuge und auch die unter Abschnitt II.1 genannten Betriebsvorrichtungen. S. 321
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
[i]Auffangposition Schon die Verwendung des Wortes „andere“ zeigt auf, dass es sich bei dieser Position um eine Auffangposition handelt. Alles, was nicht unter § 266 Abs. 2 A. II. Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 HGB subsumiert werden kann, ist hier auszuweisen.