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DRS 27: Anteilmäßige Konsolidierung
Am sind [i]Hanke, DRS 26: Assoziierte Unternehmen, BBK 3/2019 S. 145 NWB FAAAH-05978 im Bundesanzeiger die Neufassungen der aus dem Jahr 2001 stammenden DRS zu assoziierten Unternehmen sowie zur anteilmäßigen Konsolidierung veröffentlicht worden. DRS 26 zu assoziierten Unternehmen war bereits in BBK 3/2019 Gegenstand der Berichterstattung; der Beitrag zeigt anhand eines Fallbeispiels die anteilmäßige Konsolidierung des DRS 27.
Den ausführlichen Beitrag einschließlich des Fallbeispiels finden Sie .
I. Anwendungsbereich
Anwendungsbereich der anteilmäßigen Konsolidierung sind ausnahmslos Gemeinschaftsunternehmen. Die Vorschriften sind in § 310 HGB kodifiziert. DRS 27 behandelt drei Themengebiete:
Es erfolgt eine Definition und Abgrenzung der Gemeinschaftsunternehmen,
die anteilmäßige Konsolidierung wird beschrieben;
es werden die einschlägigen Anhangangaben konkretisiert.
II. Gemeinschaftsunternehmen
Ein Gemeinschaftsunternehmen wird von einem bereits in einen Konzernabschluss einbezogenen Mutter- oder Tochterunternehmen gemeinsam mit einem nicht einbezogenen Unternehmen gemeinsam geführt. DRS 27.10 Buchst. a regelt, dass die Unternehmen, die das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam führen, tatsächlich und gleichberechtigt einen beherrschenden Ein...