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Ermittlungs- und Fürsorgepflicht des Finanzamts
Nach § 85 Satz 1 AO haben die FinBeh die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Daß dies in erster Linie Eingriffe in die Sphäre der Stpfl. zur Folge hat, liegt auf der Hand. Man denke allein an die immense Zahl der belastenden Steuerbescheide, die jährlich die FÄ verlassen. Daher ist die FinVerw der Prototyp der Eingriffsverwaltung. Daß bei ihrem Tätigwerden erst einmal die Interessen der Steuergläubiger wahrgenommen werden, versteht sich von selbst. Dies geschieht jedoch nicht uneingeschränkt. Rechtliche Schranken setzen einer Eingriffsbefugnis, und zugleich vorgeschaltet den Ermittlungsmöglichkeiten, Grenzen.
§ 85 Satz 1 AO gilt also nicht um jeden Preis, sondern nur im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. Aber die Interessen der Stpfl. werden noch darüber hinaus berücksichtigt: Der Gesetzgeber sah - wie etwa § 89 AO verdeutlicht - die Verwaltung (auch) als ”Helfer des Staatsbürgers” (vgl. die Regierungsbegründung zur Parallelvorschrift des § 21 VwVfG, BT-Drucks. 7/910, S. 49). Ähnlich wie etwa das FG im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens treffen die FinVerw Fürsorgepflichten.