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Mietverhältnis | Rein verbrauchsabhängige Kostenverteilung
Nach § 10 HeizkostenV können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist.
Nach Auslegung des Mietvertrags ergibt sich nach Ansicht des XII. Senats zwischen den Parteien die Vereinbarung, dass die Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen. [i]Mietvertrag, Schmalbach, infoCenter, NWB JAAAB-22944 § 10 HeizkostenV lässt rechtsgeschäftliche Bestimmungen des Abrechnungsmaßstabs zu, die eine Überschreitung der in §§ 7, 8 HeizkostenV vorgesehenen Höchstsätze für den verbrauchsabhängigen Anteil vorsehen. In § 6 Ziff. 3 des Mietvertrags finden sich keine Hinweise darauf, dass auch verbrauchsunabhä...