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Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft
I. Definition
[i]Mit Organschaft bezeichnet man im Ertragsteuerrecht eine (partielle) Einkommensgemeinschaft zwischen zwei Unternehmen – der Organgesellschaft und dem Organträger –, durch die die beiderseits erzielten Einkommen nur bei einem Unternehmen – dem Organträger – zu versteuern sind. Die Begründung einer Organschaft führt im Ergebnis dazu, dass ertragsteuerlich mehrere zivilrechtlich selbständige Unternehmen wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden und damit auch Verluste eines beteiligten Unternehmens im Organkreis ausgeglichen werden können.
Im Ertragsteuerrecht ist zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Organschaft zu unterscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet werden.
Die gesetzlichen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft haben seit 2001 eine Vielzahl von Änderungen erfahren. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer (Urt. v. C-446/03) sind weitere Änderungen der gesetzlichen Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft in der politischen Diskussion. Grund dafür ist die Aussage des EuGH, dass ausnahmsweise das Gemeinschaftsrecht eine B...