1. Auf die Formunwirksamkeit einer mündlich vereinbarten Abänderung einer schriftlichen Vereinbarung einer Pauschalvergütung kann sich ein Steuerberater nicht berufen, wenn er den Mandanten nicht zuvor auf das Schriftformerfordernis hingewiesen hat.
2. Eine bei Formunwirksamkeit eines Vergütungsbegehrens denkbare Abrechnung nach den gesetzlichen Vergütungstatbeständen kommt nicht in Betracht, wenn eine Anpassung der vereinbarten Vergütung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel möglich und geschuldet ist. Im Streitfall ersetzt das gerichtliche Urteil die erforderliche Schriftform.
3. Bei der Anpassung ist trotz vertraglich definierter Kriterien entscheidend darauf abzustellen, wie die Parteien "den Vertrag gelebt" haben.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Anpassung einer formunwirksamen Pauschalvergütung an veränderte Verhältnisse
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 26/2019 S. 1932 MAAAH-09463
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OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.01.2019 - 17 U 21/18
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