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LSG Bayern Beschluss v. - L 16 BA 154/18 B

Gesetze: GKG § 52; GKG § 61; GKG § 62; SGB IV § 7 a; SGG § 197a

Leitsatz

Leitsatz:

1. In Statusfeststellungsverfahren ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Beendigung des Klageverfahrens genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung bestanden.

2. Für die Streitwertberechnung maßgebend ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger auf Grund seiner Anträge darstellt. Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Beklagten oder andere Beteiligte hat und welche Anträge diese stellen.

3. Eine Korrektur der Angabe des Klägers nach § 62 S. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist nach Beendigung des Klageverfahrens nicht möglich. Die Berichtigung ist wie die Wertangabe selbst jederzeit in derselben Weise möglich. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach Angaben zum Streitwert frühzeitig bei oder nach Beginn eines Verfahrens zu erfolgen haben. Gleiches gilt für die Korrektur gemäß § 61 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG); sie muss vor Beendigung des Verfahrens erfolgen.

Fundstelle(n):
ZAAAH-09411

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LSG Bayern, Beschluss v. 23.01.2019 - L 16 BA 154/18 B

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