Der Widerspruch gegen den Bescheid einer Krankenkasse, mit dem diese die Mitgliedschaft einer Versicherten in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zu einem konkreten Zeitpunkt beendet, hat nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Verlegt eine in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner versicherte Person ihren Wohnsitz von Deutschland nach Kroatien und hat sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, findet nach § 3 Nr 2 SGB IV das deutsche Sozialversicherungsrecht keine Anwendung mehr. Ab diesem Zeitpunkt endet eine sich aus § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V und § 20 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 11 SGB XI ergebende Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die in Art 24 Abs 1 VO (EG) Nr 883/04 normierte Wohnsitzfikton, die zu einem Fortbestand der Versicherungspflicht in der deutschen Kranken- und Plfegeversicherung führt, greift nur ein, wenn die Versicherte allein eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bezieht. Erhält sie dagegen auch eine Rente nach kroatischem Recht, führt dies dazu, dass sie Sachleistungen durch den kroatischen Versicherungsträger in Anspruch nehmen kann.
Fundstelle(n): DAAAH-09398
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.01.2019 - L 11 KR 4007/18 ER-B
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