USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 1

Vielfäliges Rotlicht

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

An der Ampel bedeutet es Stillstand, bei Rückenschmerzen steht es im Ruf wahre Wunder zu vollbringen und im Bereich der Umsatzsteuer hat es erneut dazu beigetragen, einige Fragen zur Vermietung von Wohnungen und Zimmern zu klären.

Denn Nebenleistungen, die der Vermieter erbringt, sind nicht nur im Rotlichtgewerbe regelmäßig anzutreffen. Auch und besonders im Pflegebereich erbringen Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims gegenüber den pflegebedürftigen Heiminsassen umfassende medizinische und pflegerische Betreuung und Versorgung. Je nach Ausprägung der Nebenleistungen liegen hier Verträge besonderer Art vor.

Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung in Betracht. Daher ist die Frage, wann ein Vertrag besonderer Art bzw. wann übliche Nebenleistungen bzw. gemischte Verträge vorliegen, bei denen die Leistung steuerfrei ist, für den Berater und seinen Mandanten von großem Interesse.

Peter Klimmek gibt ab der einen Überblick mit Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

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USt direkt digital 5 / 2019 Seite 1
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