Strom- und Energiesteuervergütung: Eigenständigkeit eines
kleineren und mittleren Unternehmens (KMU)
Leitsatz
Die bei der Einführung eines lediglich alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Gewährung einer
Strom- und Energiesteuervergütung relevante Eigenschaft als eigenständiges kleineres und mittleres Unternehmen ist nach der
Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 vom , S. 36 ff.) zu bejahen, wenn die Tätigkeit zweier beteiligungsidentischer KGs,
die Produkte für Beschichtungen herstellen und vertreiben, deshalb nicht in demselben oder in benachbarten Märkten stattfindet,
weil eine KG Zulieferer für komplexe technische Beschichtungsverfahren der Industrie ist und dabei weitere Dienstleistungen
erbringt, während die Kunden der anderen KG überwiegend Malerbetriebe oder Baumärkte sind.
Es fehlt in diesem Fall an der Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit der Produkte sowie an unmittelbar vor- oder nachgeschalteten
Märkten.
Der jeweils relevante Markt kann nicht durch eine Bezugnahme auf die WZ 2003 bestimmt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 26 DStRE 2019 S. 908 Nr. 14 UAAAH-09268
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.11.2018 - 4 K 1426/17 VE,VSt
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