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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 606/14

Gesetze: EWGVO 2913/92 Art. 220 Abs. 1, EWGVO 2913/92 Art. 220 Abs. 2, EWGVO 2913/92 Art. 20 Abs. 3 Buchst. e, EWGVO 2454/93 Art. 97f Abs. 2 Buchst. c, EWGVO 2454/93 Art. 97h

Einseitige Präferenzregelungen

Nacherhebung von Drittlandszoll bei Zweifeln am Ursprung von aus Malaysia und Indonesien eingeführten Schrauben und Unterlegscheiben

Leitsatz

1. Anders als bei vertraglich vereinbarten Präferenzregelungen sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates – vorliegend die deutschen Zollbehörden – aufgrund der gegenüber Malaysia und Indonesien einseitig gewährten Präferenzen nur eingeschränkt an die den Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden.

2. Die Gewährung einer Präferenzmaßnahme ist wegen begründeter Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung und an der Richtigkeit der Angaben abzulehnen, wenn die Behörden des begünstigten Landes auf ein Nachprüfungsersuchen erklären, dass die Ursprungserklärung ausschließlich auf Angaben des Ausführers beruhe, der Exporteur von OLAF des Umladens verdächtigt werde und der Ursprung der Waren von OLAF überprüft werde.

3. Entsprechendes gilt, wenn die auf die eingeführte Ware bezogenen Ursprungsnachweise widerrufen werden und zudem auf die Nachprüfungsersuchen innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht.

Fundstelle(n):
LAAAH-09258

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2017 - 11 K 606/14

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