Nacherhebung von Drittlandszoll bei Zweifeln am Ursprung von aus Malaysia und Indonesien eingeführten Schrauben und Unterlegscheiben
Leitsatz
1. Anders als bei vertraglich vereinbarten Präferenzregelungen sind die Zollbehörden des Einfuhrstaates – vorliegend die deutschen
Zollbehörden – aufgrund der gegenüber Malaysia und Indonesien einseitig gewährten Präferenzen nur eingeschränkt an die den
Ursprung bestätigenden Ursprungszeugnisse der Behörden des Ausfuhrstaates gebunden.
2. Die Gewährung einer Präferenzmaßnahme ist wegen begründeter Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung und an der
Richtigkeit der Angaben abzulehnen, wenn die Behörden des begünstigten Landes auf ein Nachprüfungsersuchen erklären, dass
die Ursprungserklärung ausschließlich auf Angaben des Ausführers beruhe, der Exporteur von OLAF des Umladens verdächtigt werde
und der Ursprung der Waren von OLAF überprüft werde.
3. Entsprechendes gilt, wenn die auf die eingeführte Ware bezogenen Ursprungsnachweise widerrufen werden und zudem auf die
Nachprüfungsersuchen innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort eingeht.
Fundstelle(n): LAAAH-09258
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2017 - 11 K 606/14
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