Werbungskostenabzug für den ”Schulhund“ einer
Lehrerin
Leitsatz
1. Ein im privaten Eigentum einer Lehrerin stehender Schulhund ist kein Arbeitsmittel i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG,
wenn er – anders als ein im Eigentum des Dienstherrn stehender Polizeihund - nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt
wird (Abgrenzung zum , BStBl 2011 II S. 45).
2. Der berufliche Anteil der Nutzung des Schulhundes kann in Abgrenzung von der privaten Nutzung geschätzt werden, da die
beiden Veranlassungsbeiträge nicht untrennbar ineinander greifen (a.A. FG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5 K 2345/15,
EFG 2018, 726).
3. Kann weder eine überwiegende berufliche noch eine überwiegende private Nutzung des Hundes festgestellt werden, ist ein
Werbungskostenabzug in Höhe von 50% der angefallenen Kosten sachgerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 15 DStRE 2019 S. 473 Nr. 8 EFG 2019 S. 341 Nr. 5 EStB 2019 S. 285 Nr. 7 GStB 2019 S. 215 Nr. 6 KÖSDI 2019 S. 21142 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2019 S. 467 XAAAH-09254
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 14.09.2018 - 1 K 2144/17 E
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