Online-Nachricht - Freitag, 08.03.2019

Einkommensteuer | Keine Rückstellungen für Baustellenauflösung (FG)

Ein im Gerüstbau tätiges Unternehmen darf für den Aufwand, der beim Abtransport des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials entsteht, keine Rückstellungen bilden (, Revision zugelassen).

Hintergrund: Die Bildung von Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zugrunde liegt, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine im Spezialgerüstbau tätige GmBH, hatte Rückstellungen für den Aufwand der Demontage des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials gebildet. Das FA vertrat u.a. die Auffassung, die Bildung einer Rückstellung für die mit der Auflösung von Baustellen verbundenen Aufwendungen sei unzulässig, da Rückstellungen für drohende Verluste steuerrechtlich nicht zulässig seien und die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht vorlägen.

Die gegen die gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Die Klägerin ist nicht berechtigt gewesen, für die von ihr kalkulierten Kosten im Zusammenhang mit künftig vorzunehmenden Baustellenauflösungen eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden.

  • Vorliegend hat die Räumung der Grundstücke sowohl im Interesse des jeweiligen Auftraggebers als auch im Interesse der Klägerin gelegen: Der Auftraggeber konnte das Grundstück dem nächsten Auftragnehmer für die Errichtung eines Materiallagers wieder zur Verfügung stellen. Für die Klägerin lag der Vorteil darin, dass sie das Material nach der Räumung für weitere Baustellen verwenden konnte.

  • Bei Gewichtung der gleichgerichteten Interessen folgt bereits aus dem erheblichen Umfang und dem Wert des auf den Baustellen befindlichen Materials, dass die geordnete Räumung des Grundstücks und der Rücktransport des Materials eher im Interesse der Klägerin als im Interesse ihrer Auftraggeber gelegen hat.

  • Denn ein Verlassen der Baustellen unter Zurücklassen des Materials würde die Klägerin wesentlich härter treffen als ihre Auftraggeber, die das zurückgelassene Material gewinnbringend verwerten, dem nächsten Auftragnehmer zur Verfügung stellen oder auf Kosten der Klägerin entsorgen könnten.

  • Für ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der geordneten Räumung und der Rückführung des Materials spricht des Weiteren der Umstand, dass die vertraglich vereinbarten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Räumungsverpflichtungen nur einen Teil der von der Klägerin zurückgestellten Aufwendungen abdecken: Denn während der Anspruch der Auftraggeber auf Räumung des Grundstücks jeweils an der Grundstücksgrenze endete, umfassen die zurückgestellten Aufwendungen auch den Rücktransport und die Einlagerung des Materials im Zentrallager.

  • Dabei weist der Umstand, dass die Klägerin selbst bei erheblichen Entfernungen zwischen den Baustellen und dem Zentrallager (von bis zu 675 km) von einem Rücktransport des Materials ausgegangen ist daraufhin, dass ihr in erheblichem Maße an einer Weiterverwendung des Materials und nicht etwa an dessen Entsorgung in der Nähe der abgeschlossenen Baustellen gelegen war.

Hinweis:

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-09187