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NWB Nr. 37 vom Seite 3057 Fach 2 Seite 6231

Steuern in Konkurs und Vergleich

von Ltd. Regierungsdirektor i. R. Dr. Helmar Fichtelmann, Ansbach

I. Einkommensteuer

1. Zurechnung und Art der Einkünfte aus der Konkursmasse

Der Gemeinschuldner verliert bürgerlich-rechtlich zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, nicht aber das Eigentum an der Konkursmasse (vgl. § 6 Abs. 1 KO). Einkünfte sind ihm deshalb auch insoweit zuzurechnen, als sie aus Verwaltungs- und Verfügungshandlungen des Konkursverwalters entstehen ( BStBl III S. 192; v. 7. 11. 63, BStBl 1964 III S. 70; v. 8. 6. 72, BStBl II S. 784; vgl. Beermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Rz. 44 und 149 zu § 251).

Die Eröffnung des Konkursverfahrens ändert nichts an der Art der Einkünfte; sie sind weiterhin der Einkunftsart zuzurechnen, der sie zuzurechnen wären, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre. Für estl. Zwecke gilt z. B. der gewerbliche Betrieb als fortbestehend (vgl. a. a. O.; vgl. a. BStBl II S. 594).

2. Ermittlung der Einkommensteuerschuld

Die ESt wird nach Ablauf des Kj (VZ) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem VZ bezogen hat (§ 25 Abs. 1 EStG). Dieser VZ erleidet durch die Konkurseröffnung keine Veränderung, so daß kein Unterschied gemacht wird, ob es sich um vorkonkursliche, nachkonkursliche oder um Einkünfte aus der Konku...

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