BAG Urteil v. - 3 AZR 547/17

Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

Leitsatz

Ehemalige Dienstordnungs-Angestellte von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die im Zeitpunkt der Fusion dieser Sozialversicherungsträger und ihres Spitzenverbandes zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits Versorgungsempfänger waren und deren Versorgungsverhältnisse auf die neue Körperschaft übergeleitet wurden, haben nach Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) lediglich Anspruch auf die Versorgung, die sie ohne die Überleitung erhalten würden. Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG geht als speziellere Regelung Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG (juris: BesVNG 2) vor.

Gesetze: Art 2 § 1 Abs 2 LSV-NOG, Art VIII § 1 Abs 1 Nr 2 BesVNG 2

Instanzenzug: ArbG Detmold Az: 1 Ca 1286/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 5 Sa 751/16 Urteilnachgehend Az: 2 BvR 520/19 Nichtannahmebeschluss

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Versorgungsbezüge des Klägers berechnen.

2Der Kläger war seit dem zuletzt bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen (im Folgenden LKK-NRW) als Dienstordnungs-Angestellter beschäftigt.

3Im „Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit“ vom heißt es ua.:

4Der Kläger wurde mit seiner Zustimmung zum Ablauf des in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Er bezieht seit dem ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.

5Die auf das Dienstordnungs- bzw. das Versorgungsverhältnis des Klägers ab dem anwendbare Dienstordnung der LKK-NRW vom lautet ua.:

6Die LKK-NRW wurde durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom (BGBl. I S. 579) zum mit anderen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SV LFG) - der Beklagten - fusioniert. Die Beklagte ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.

7Die mit Wirkung zum in Kraft getretene Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden DO 2013) lautet ua.:

8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgung bestimme sich ab dem nach der DO 2013. Damit stehe ihm ein Ruhegehalt nach den Bestimmungen für Bundesbeamte zu. Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG sei auf sein Versorgungsverhältnis nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Norm verfassungswidrig. Sie sei ein unzulässiges Einzelfallgesetz und weiche ohne sachliche Rechtfertigung von Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) ab. Zudem verstoße sie gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung nach Art. 33 Abs. 5 GG, da er sowohl die niedrigere Beamtenversorgung nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen als auch die ungünstigere Beihilfe nach Bundesrecht erhalte. Im Übrigen bewirke Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG eine Diskriminierung wegen des Alters iSv. § 3 iVm. § 1 AGG, da die Dienstordnungs-Angestellten, die erst nach dem in den Ruhestand treten, eine Versorgung nach dem Recht für Bundesbeamte erhielten. Damit handele sich um eine unzulässige Stichtagsregelung. Schließlich verletze Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG auch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn er habe hinsichtlich der langfristig geplanten Fusion darauf vertraut, dass - wie auch bei anderen Fusionen - Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG zum Tragen komme.

9Der Kläger hat zuletzt beantragt

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und rügt die Zuständigkeit des Dritten Senats. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

13I. Der Dritte Senat ist entgegen der vom Kläger ausdrücklich erhobenen Rüge für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Zwar obliegt dem Sechsten Senat nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2018 (GVP 2018) die Auslegung von Dienstordnungen des öffentlichen Dienstes (Buchst. B Ziff. 6.1.1). Dies gilt nach Buchst. B Ziff. 6.1.1 Satz 3 GVP 2018 jedoch nicht, wenn - wie im Streitfall - Fragen der betrieblichen Altersversorgung betroffen sind. Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über Fragen der „betrieblichen Altersversorgung“ ist nach Buchst. B Ziff. 3 GVP 2018 der Dritte Senat zuständig. Dieser hat das bei Zweifelsfragen über die Zuständigkeit von Senaten vorgesehene Verfahren nach Buchst. A Ziff. 2 GVP 2018 durchgeführt und die berufsrichterlichen Mitglieder des Sechsten Senats um eine Mitbeurteilung der Senatszuständigkeit gebeten. Nach Auffassung beider Senate ist eine Zuständigkeit des Sechsten Senats im Streitfall nicht gegeben. An das Ergebnis ist der Dritte Senat gebunden. Anhaltspunkte für eine objektiv willkürliche Entscheidung sind weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden.

14II. Die Klage ist zulässig.

151. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 16 mwN, BAGE 160, 255). So verhält es sich hier. Der Kläger begehrt - bei zutreffendem Antragsverständnis - die Feststellung, dass die Beklagte ihm ab dem Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte maßgebenden Versorgungsregelungen - und nicht nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen - schuldet. Die von ihm erstrebte Feststellung betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten.

162. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. statt vieler  - Rn. 17 mwN, BAGE 160, 255).

173. Der Klageantrag ist - bei der gebotenen Auslegung - auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt wegen der Überleitung seines Versorgungsverhältnisses auf die Beklagte eine Versorgung nach den Bestimmungen für Bundesbeamte aufgrund der bei der Beklagten geltenden DO 2013.

18III. Die Klage ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 DO 2013 hat.

191. Der Kläger war Dienstordnungs-Angestellter. Die Beklagte hat die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten nach Art. 1 § 5 Satz 2 LSV-NOG iVm. § 144 Satz 1 SGB VII geregelt (vgl. hierzu  - Rn. 23 mwN, BAGE 147, 138 zu § 351 Abs. 1 RVO). Die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht. Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein ( - Rn. 20 mwN, BAGE 160, 255 zu §§ 351 ff. RVO).

202. Danach bestimmt sich die Versorgung des Klägers nach Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG iVm. § 3 Abs. 1 Halbs. 1 DO 2013 auch ab dem nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.

21a) Das Versorgungsverhältnis des Klägers ist zum auf die gemäß Art. 1 § 1 Satz 1 LSV-NOG zu diesem Zeitpunkt als neue Trägerin für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtete Beklagte, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, übergegangen. Anders als der Kläger meint, wurde das Versorgungsverhältnis jedoch nicht nach Art. 1 § 3 Abs. 2 LSV-NOG, sondern nach Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG übergeleitet. Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG geht als spezielle Norm den Regelungen des Art. 1 § 3 Abs. 2 LSV-NOG vor.

22Zwar bestimmt Art. 1 § 3 Abs. 2 LSV-NOG, dass das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, also der Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen - und damit auch das der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen, und des Spitzenverbandes, die gemäß Art. 1 § 3 Abs. 1 LSV-NOG in die Beklagte eingegliedert wurden, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergehen. Jedoch enthält Art. 2 § 1 Abs. 1 LSV-NOG eine eigene - und damit als spezielle Norm vorgehende - Übergangsregelung. Dies folgt bereits aus den Überschriften zu Art. 2 Abschnitt 1, wonach „Personalrechtliche Übergangsregelungen“ geschaffen wurden, und zu Art. 2 § 1 LSV-NOG, der den „Übertritt des Personals“ regelt. Nach Art. 2 § 1 Satz 1 LSV-NOG tritt die Beklagte in die Dienstverhältnisse ein, die zwischen den fusionierten Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und den dort beschäftigten Dienstordnungs-Angestellten bestehen. Dies gilt auch für die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt der Überleitung bereits vorhandenen Versorgungsempfänger. Das zeigt der Verweis in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 LSV-NOG auf die §§ 16 bis 19 Beamtenstatusgesetz (im Folgenden BeamtStG). Aus der Bezugnahme auf diese beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Rechtsstellung von Versorgungsempfängern folgt, dass sich die Formulierung „und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten“ in Satz 1 nicht lediglich auf die aktiven Dienstordnungs-Angestellten bezieht, sondern auch die Versorgungsempfänger erfasst.

23b) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 DO 2013 stützen.

24aa) § 3 Abs. 1 Nr. 2 DO 2013, nach dem Dienstordnungs-Angestellte eine Versorgung nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen erhalten, steht unter dem Vorbehalt einer besonderen gesetzlichen Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Halbs. 1 DO 2013). Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist eine solche Norm. Hiernach bekommen die nach § 19 BeamtStG übergeleiteten Versorgungsempfänger die Versorgung, die sie ohne die Überleitung hätten. Danach steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 der Dienstordnung der LKK-NRW vom die Versorgung nach nordrhein-westfälischem Beamtenrecht zu.

25bb) Entgegen der Auffassung des Klägers findet Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG auf sein Versorgungsverhältnis Anwendung. Das ergibt seine Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168; - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74).

26Zwar folgt aus dem Wortlaut der Regelung nicht ohne Weiteres, dass unter die „übergeleiteten vorhandenen Versorgungsempfänger“ auch ehemalige Dienstordnungs-Angestellte fallen. Hierfür sprechen jedoch systematische Erwägungen. Bereits aus der durch die Verweisung auf § 19 BeamtStG erfolgten Rückbeziehung auf Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 LSV-NOG, nach dem § 19 BeamtStG auf Dienstordnungs-Angestellte entsprechend anwendbar ist, wird deutlich, dass die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG für sämtliche Versorgungsempfänger gelten soll, für die nach den Bestimmungen des LSV-NOG § 19 BeamtStG Anwendung findet. Ein anderes Verständnis stünde auch nicht im Einklang mit dem in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 LSV-NOG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, Dienstordnungs-Angestellte und Beamte als Versorgungsempfänger insoweit gleichzustellen.

27cc) Entgegen der Ansicht des Klägers steht Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom (BGBl. I S. 3836), der Anwendung von Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG nicht entgegen.

28Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG ordnet die Geltung des für die jeweiligen Bundesbeamten maßgeblichen Versorgungsrechts für die ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten nicht unmittelbar an. Sie folgt vielmehr ausschließlich aus der in der Dienstordnung enthaltenen Verweisung auf die versorgungsrechtlichen Regelungen für Bundesbeamte (ausführlich hierzu vgl.  - Rn. 21, BAGE 160, 255). Zwar handelt es sich bei Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der Dienstordnungs-Angestellten und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl.  - Rn. 31 mwN, BAGE 147, 138). Denn Zweck dieser Regelung ist, das Besoldungs- und Versorgungsrecht in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu vereinheitlichen und dabei möglichst alle Bediensteten zu erfassen, die Hoheitsbefugnisse ausüben, für die Beamtenrecht maßgeblich ist und bundeseinheitliche Maßstäbe gefunden werden können (BT-Drs. 7/1906 S. 75, 130). Der Gesetzgeber hat jedoch mit Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG eine gegenüber Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG spezielle Regelung für die im Zeitpunkt der Überleitung bereits vorhandenen Versorgungsempfänger getroffen. Danach ist die Beklagte nicht berechtigt, auf die übergeleiteten ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten das Versorgungsrecht für Bundesbeamte anzuwenden, es sei denn, dieses wäre - anders als beim Kläger - bereits vor der Überleitung maßgebend gewesen.

293. Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

30a) Die Regelung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG, sondern lediglich unmittelbar an den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu messen. Es geht nicht um die Vereinbarkeit einer Versorgungszusage, sondern gesetzlicher Übergangsbestimmungen mit höherrangigem Recht. Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG sind gegenüber dem LSV-NOG höherrangiges Recht. Deshalb kommt nur eine Überprüfung der gesetzlichen Übergangsbestimmung anhand des Verfassungs- und Unionsrechts in Betracht (zur Prüfung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes vgl.  - Rn. 27 mwN).

31b) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist mit Unionsrecht vereinbar. Die gesetzliche Übergangsregelung ist zwar anhand des Unionsrechts auf einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zu überprüfen. Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht nicht.

32aa) Die Bestimmung in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG über die Anwendung versorgungsrechtlicher Bestimmungen, wie sie vor der Überleitung der Rechtsverhältnisse auf die Beklagte für bereits vorhandene Versorgungsempfänger galten, ist am primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden GR-Charta) niedergelegt ist, zu messen. Der primärrechtliche Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters wird durch Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom S. 16; im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG) konkretisiert (vgl.  - [Kücükdeveci] Rn. 21, 28, 33;  - Rn. 22, BAGE 138, 346). Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner müssen, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das in Art. 21 GR-Charta verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen (vgl. dazu etwa  - [Abercrombie & Fitch Italia] Rn. 17 mwN). Die Richtlinie 2000/78/EG gilt gegenüber staatlichen Einrichtungen wie der Beklagten zudem unmittelbar (vgl.  - Rn. 17 mwN, BAGE 148, 193).

33bb) Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Der streitgegenständliche Anspruch fällt in ihren Geltungsbereich. Die betriebliche Altersversorgung ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/78/EG. Unter „Arbeitsentgelt“ im Sinne dieser Regelung sind nach Art. 157 Abs. 2 AEUV ua. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen gewährt. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (vgl. etwa  - [Dansk Jurist - og Økonomforbund] Rn. 26;  - Rn. 29 mwN).

34cc) Unter Heranziehung der den primärrechtlichen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung konkretisierenden Regelungen in Art. 2 Richtlinie 2000/78/EG verstößt die in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG vorgesehene Übergangsregelung nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Vorschrift bewirkt weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters.

35(1) Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2000/78/EG vor, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2000/78/EG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

36(2) Da Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet zwar eine unmittelbare Diskriminierung aus. Allerdings bewirkt die Regelung, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Überleitung auf die Beklagte am bereits Versorgungsempfänger waren und damit typischerweise ein höheres Lebensalter haben als diejenigen, die erst nach diesem Stichtag in den Ruhestand gehen, von der dem Anschein nach neutralen Übergangsregelung in besonderer Weise benachteiligt werden, weil sich ihre Versorgung nach den vor der Überleitung für sie geltenden in der Regel ungünstigeren Bestimmungen richtet.

37(3) Die Übergangsregelung für die bereits vorhandenen und nach § 19 BeamtStG übergeleiteten Versorgungsempfänger bewirkt - unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten - jedoch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters, da ihr ein rechtmäßiges Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 Ziff. i Richtlinie 2000/78/EG).

38(a) Mit dem LSV-NOG hat der Gesetzgeber den mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom (BGBl. I S. 1600) und dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom (BGBl. I S. 2984) eingeleiteten, letztlich nicht ausreichenden Reformprozess fortgeführt, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der damit einhergehenden rückläufigen Zahl der Versicherten ineffizient gewordenen organisatorischen Strukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neu zu ordnen. Dies dient dem Ziel, das eigenständige Sicherungssystem der in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Versicherten zu stabilisieren und zu erhalten (BT-Drs. 17/7916 S. 27) und damit dem sozialen Schutz dieses Personenkreises.

39(b) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG knüpft an dieses allgemein akzeptierte Modell der landwirtschaftlichen Sozialversicherung an. Ziel der gesetzlichen Regelung und der in dieser Bestimmung enthaltenen Stichtagsklausel ist es, den zum Erhalt der eigenständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlichen nachhaltigen organisatorischen und wirtschaftlichen Strukturveränderungen nicht dadurch entgegenzuwirken, dass durch eine Erhöhung der Ruhestandsbezüge derjenigen Personen, die zum Stichtag der Überleitung auf die Beklagte am bereits Versorgungsempfänger waren, eine Verteuerung eintritt. Denn dadurch würde die gesetzliche Konzeption, die landwirtschaftliche Solidargemeinschaft zu stärken und dieses eigenständige Sicherungssystem zu erhalten, unterlaufen. Die Regelung dient damit einem rechtmäßigen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 Ziff. i Richtlinie 2000/78/EG.

40(c) Von diesem Regelungszweck her ist es naheliegend und damit angemessen, wenn der Gesetzgeber zur Begrenzung dieser nachteiligen Auswirkungen eine Regelung einführt, die bewirkt, dass zum Stichtag bereits im Ruhestand befindliche, auf die Beklagte übergeleitete Personen, deren Versorgung sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, auch weiterhin ihre Versorgung nach den vor der Überleitung für sie geltenden Bestimmungen erhalten. Die Regelung ist geeignet, das verfolgte Ziel, eine dem Reformprozess entgegenwirkende Verteuerung der Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu erreichen. Der Ausschluss einer Versorgung nach Bundesrecht und damit die Beibehaltung der Versorgung nach den landesrechtlichen Bestimmungen führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen dieses Personenkreises. Die Regelung sieht keine Kürzung des Ruhegehalts vor. Lediglich eine Erhöhung ist ausgeschlossen. Die betroffenen Personen behalten insoweit ihre bisherigen - bereits in ihrem aktiven Dienstverhältnis angelegten - Ansprüche. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu den nach der Fusion in den Ruhestand tretenden Dienstordnungs-Angestellten.

41(d) Die gesetzliche Bestimmung geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Ziels - Begrenzung der Versorgungslast - erforderlich ist. Nur durch die mit der Stichtagsklausel eingeführte Altersgrenze kann eine durch die Umstrukturierung eintretende und dem Erhalt eines eigenständigen landwirtschaftlichen Sicherungssystems zuwiderlaufende Verteuerung hinreichend sicher begrenzt werden.

42(e) Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Rahmenrichtlinie zur Konkretisierung des primärrechtlichen Grundsatzes ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „Kücükdeveci“ ( -) und in der Rechtssache „Prigge ua.“ ( -) geklärt, sodass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. 283/81 - [C.I.L.F.I.T.]). Ob ein Grund iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 Ziff. i Richtlinie 2000/78/EG gegeben ist, der eine Diskriminierung wegen des Alters ausschließt, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen (vgl.  - [Achbita/G4S Secure Solutions] Rn. 34 ff.).

43c) Die in der Stichtagsklausel liegende Altersgrenze in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser stellt keine weiter gehenden Anforderungen als das Unionsrecht (vgl. etwa  - Rn. 39).

44d) Die in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG angeordnete Anwendung der Vorschriften, die ohne Überleitung für die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Versorgungsempfänger galten, verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip.

45aa) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip gilt für Dienstordnungs-Angestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitgehenden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine Beamte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Ob für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge diese Grundsätze jedoch entsprechend gelten, weil die Rechtsverhältnisse der Dienstordnungs-Angestellten nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie Beamtenverhältnisse (bejahend für das Dienstordnungsrecht der RVO  - Rn. 47 mwN, BAGE 147, 138), kann dahinstehen, denn diese Grundsätze sind nicht verletzt.

46bb) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. etwa , 2 BvR 905/14 - Rn. 66, BVerfGE 145, 304). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestands und nach dem Ableben. Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert (vgl. etwa  - Rn. 48 mwN, BAGE 147, 138).

47cc) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt nicht gegen diese Grundsätze.

48(1) Das Ruhegehalt des Klägers ist so bemessen, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Zwar führt die Anwendung der für die nordrhein-westfälischen Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt des Klägers ab dem niedriger ist als nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht. Das Versorgungsniveau nach den für Ruhestandsbeamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Regeln ist jedoch gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses zu niedrig ist. Gegenteiliges macht der Kläger auch nicht geltend.

49(2) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt auch nicht deshalb gegen das Alimentationsprinzip, weil sich zwar die Versorgung des Klägers nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen richtet, sein Beihilfeanspruch dagegen nach den Vorschriften für Bundesbeamte.

50(a) Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung krankheitsbedingter und nicht von der Beihilfe ausgeglichener Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten oder Versorgungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt parallel zu der Konstellation familiär bedingter Unterhaltslasten, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann daher eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein (vgl.  ua. - Rn. 105 mwN, BVerfGE 140, 240).

51(b) Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes zusammen mit einer Versorgung nach den Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen dazu führt, dass dieser keine angemessene Versorgung iSv. Art. 33 Abs. 5 GG erhält. Zwar kann eine Verschlechterung der Beihilfeleistungen durch die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes gegenüber den Beihilferegelungen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Absenkung des Versorgungsniveaus bewirken. Dies führt für sich genommen jedoch nicht dazu, die Versorgung des Klägers als nicht mehr angemessen anzusehen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es hätte einer konkreten Darlegung durch den Kläger bedurft, dass aufgrund des Umfangs der von ihm aufzubringenden Krankheitskosten ein angemessener Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist.

52(c) Die Revision hat gegen diese Erwägungen des Landesarbeitsgerichts keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Es kann dahinstehen, ob die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht hätte ihm rechtzeitig einen Hinweis erteilen müssen, dass es den Vortrag, seine Versorgung sei nicht angemessen iSv. Art. 33 Abs. 5 GG für unsubstantiiert halte, bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Das Landesarbeitsgericht war nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, auf die Erforderlichkeit weiteren Sachvortrags hinzuweisen. Bereits das Arbeitsgericht hatte auf S. 8 der Entscheidungsgründe darauf verwiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die Versorgung des Klägers unter Berücksichtigung von Beihilfeleistungen nach den Regelungen für Bundesbeamte nicht mehr angemessen sei. Auch die Beklagte hat in der Berufungserwiderung geltend gemacht, dass nicht erkennbar sei, wodurch das Alimentationsprinzip verletzt sein könnte. Eines weiteren Hinweises durch das Landesarbeitsgericht bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht ist nicht zur Aufklärung verpflichtet, wenn eine Partei oder das Gericht erster Instanz bereits darauf aufmerksam gemacht hat, dass nötiges Vorbringen fehlt (vgl.  - Rn. 16 mwN, BAGE 153, 94).

53Im Übrigen steht auch der vom Kläger mit der Revision neu in das Verfahren eingeführte Tatsachenvortrag (III Nr. 4 der Revisionsbegründung) zur Ablehnung des von ihm gewünschten Krankenkassentarifs durch die HUK-Coburg der Annahme einer angemessenen Versorgungsleistung nicht entgegen. Sein Vortrag lässt nicht erkennen, dass die von ihm - auch unter Berücksichtigung etwaiger Vorerkrankungen - aufzubringenden Krankheitskosten einen angemessenen Lebensstandard nicht mehr ermöglichen.

54(3) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, die Gewährung von Versorgungsbezügen nach den Regelungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen sei allgemein unangemessen oder führe wegen der Gewährung von Beihilfeleistungen nur nach den Vorschriften für Ruhestandsbeamte des Bundes dazu, dass die Versorgung nicht mehr angemessen iSv. Art. 33 Abs. 5 GG ist, folgt daraus - anders als der Kläger meint - nicht, dass dieser ab dem eine Versorgung nach Bundesrecht beanspruchen könnte. Ihm stünde allenfalls ein Anspruch auf eine höhere Versorgung nach von Verfassungs wegen anzupassendem Landesrecht zu.

55e) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG begegnet auch im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Kläger konnte als Dienstordnungs-Angestellter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung auch angesichts der seit dem gültigen Regelungen in Art. VIII § 1 und § 2 2. BesVNG nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich seine Versorgung nach der Überleitung des Versorgungsverhältnisses auf die Beklagte nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtliche und vom Kläger auch nicht dargetane - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. etwa  - Rn. 138 mwN;  - Rn. 50, BAGE 147, 138).

56f) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist schließlich weder ein unzulässiges Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG noch verstößt die Bestimmung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Beklagte als bundesunmittelbare Sozialversicherungsträgerin nach Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG von der Verpflichtung ausnimmt, die Versorgung der übergeleiteten ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten gemäß Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG nach Bundesrecht zu regeln.

57aa) Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 GG geregelte Verbot des Einzelfallgesetzes.

58(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist. Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass der Regelung nimmt, macht die Bestimmung nicht zu einem Einzelfallgesetz, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. etwa  - Rn. 53 mwN).

59(2) Die Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist ihrem Wortlaut nach abstrakt gefasst und entspricht insoweit dem Allgemeinheitsgebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Ihr Anwendungsbereich betrifft zwar einen begrenzten Personenkreis, da von vornherein nur im Zeitpunkt der Überleitung bereits vorhandene Versorgungsempfänger, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen erhalten, betroffen sind. Eine Individualisierung dieses Personenkreises liegt in dieser abstrakten Begrenzung jedoch nicht.

60bb) Auch der allgemeine Gleichheitssatz iSv. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

61(1) Zwar werden die wie der Kläger übergeleiteten Versorgungsempfänger der Beklagten durch Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG gegenüber Versorgungsempfängern anderer bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger ungleich behandelt. Denn diese Sozialversicherungsträger sind nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG verpflichtet, die Versorgung ihrer Dienstordnungs-Angestellten nach den Bestimmungen des Bundesrechts zu regeln. Das gilt auch dann, wenn ein Versorgungsträger fusioniert wird, nachdem der Versorgungsfall bereits eingetreten ist (vgl.  - Rn. 18 ff.).

62(2) Diese Ungleichbehandlung verstößt jedoch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

63(a) Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen ( - Rn. 57, BVerfGE 130, 52).

64Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt ( - Rn. 58, BVerfGE 130, 52).

65Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind ( - Rn. 59, BVerfGE 130, 52).

66Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind. Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen; ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig ( - Rn. 60, BVerfGE 130, 52).

67Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Zu beanstanden ist, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; von Verfassungs wegen zu prüfen ist dagegen nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat ( - Rn. 61, BVerfGE 130, 52).

68(b) Unter Berücksichtigung dieser strengen Kriterien ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Unterscheidung selbst dann nicht gleichheitswidrig, wenn man eine vergleichbare Situation der von den gesetzlichen Bestimmungen erfassten unterschiedlichen Personenkreise nicht schon deshalb ausschließt, weil bei der Beklagten anders als sonst in der Sozialversicherung alle Versicherungszweige zusammengefasst sind (Art. 1 § 2 LSV-NOG).

69(aa) Allerdings ist das den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Ziel, versorgungsrechtliche Friktionen zu vermeiden (BT-Drs. 17/7916 S. 34), kein Rechtfertigungsgrund. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass durch die Beibehaltung verschiedener landesrechtlicher Versorgungsregelungen derartige Friktionen gerade fortgeführt werden.

70(bb) Die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich jedoch aus der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes.

71Das LSV-NOG ist das dritte Gesetz, mit dem der Gesetzgeber die landwirtschaftliche Sozialversicherung neu geordnet hat. Voraus gingen das Gesetz zur Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom (BGBl. I S. 1600) und das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom (BGBl. I S. 2984). Bereits das LSVOrgG diente vor dem Hintergrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft auch der Verschlankung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (BT-Drs. 14/5314 S. 10 f.). Die mit diesem Gesetz angestrebten Ziele sind - wie auch der Bundesrechnungshof festgestellt hat (Bericht nach § 99 BHO über die Umsetzung und Weiterentwicklung der Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom ) - nicht erreicht worden. Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sollte deshalb durch die Einschränkung von Personalkosten eine Kostensenkung von 20 vH bewirken (BT-Drs. 16/6520 S. 24 f.). Mit dem durch das LSV-NOG geschaffenen einheitlichen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sollten sodann noch vorhandene weitere erhebliche Synergiepotentiale genutzt und ua. überproportionale Verwaltungskosten abgebaut werden, die daraus resultierten, dass die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger dem quantitativen Rückgang der Versicherten und den sich hieraus ergebenden Strukturveränderungen nicht in gleicher Weise Rechnung getragen haben wie die Organisation der allgemeinen Sozialversicherung (BT-Drs. 17/7916 S. 27).

72Das gesetzgeberische Ziel war, das - in erheblichem Maß durch Bundesmittel finanzierte - eigenständige agrarsoziale Sicherungssystem zu stabilisieren und zu erhalten (BT-Drs. 17/7916 S. 27). Damit trug der Gesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) Rechnung. Er durfte bestimmen, dass die für sämtliche Sozialversicherungsträger geltende Regelung in Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG auf die nach Art. 1 § 3 Abs. 1 LSV-NOG fusionierten landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger keine Anwendung findet. Andernfalls wäre der - in Bezug auf die für die landwirtschaftliche Sozialversicherung aufgewendeten Bundesmittel - besondere fiskalische Zweck des Gesetzes verfehlt worden, die gegenüber der allgemeinen Sozialversicherung überproportional hohen Kosten zu senken. Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsempfänger und ist im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden. Zumal die in Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG getroffene Sonderregelung zu den allgemein für die Sozialversicherung geltenden Bestimmungen auch in einem notwendigen inneren Zusammenhang mit der unterschiedlichen Anpassung an die Strukturänderungen in der allgemeinen Sozialversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung steht.

73IV. Der Kläger hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:161018.U.3AZR547.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 691 Nr. 12
DB 2019 S. 7 Nr. 11
EAAAH-09149