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Strafrechtliches Konkurrenzverhältnis bei unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung
Der BGH hatte in der Besprechungsentscheidung darüber zu befinden, ob es sich beim Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie dem Unterlassen der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das entsprechende Jahr hinsichtlich der Taten, die sich auf die Voranmeldungen beziehen, um mitbestrafte Vortaten im Verhältnis zu der unterlassenen Abgabe der Jahreserklärung handelt. Darüber hinaus ging es um Fragen der Verantwortlichkeit bezüglich der Hinterziehung von Umsatzsteuer bei Nutzung eines Firmenmantels bzw. zu welchem Zeitpunkt durch das Schreiben von Rechnungen für Scheinleistungen eine Hinterziehung von Umsatzsteuer begangen worden ist und ab wann eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung bei Erschleichung von Vorsteuerüberhängen gegeben ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sind im Verhältnis zur ebenfalls nicht abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das gleiche Jahr mitbestrafte Vortaten (Fortführung von ).
2. Auch beim dargelegten Vorliegen von mitbestraften Vortaten bilden alle diesbezüglichen Taten im materiellen Sinn eine einheitliche Tat i. S. von (Tat im strafprozessualen Sinn).