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Nachträglich bekanntgewordene Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit
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Bestandskräftige Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen (oder Beweismittel) nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Stpfl. kein grobes Verschulden an ihrem nachträglichen Bekanntwerden trifft. Das Verschulden ist jedoch unbeachtlich, wenn die Tatsachen in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit anderen Tatsachen stehen, die zu einer höheren Steuer führen und nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eine Änderung des Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen erlauben.
I. Ausgangsfall
Der Stpfl., ein Arbeitnehmer, gab beim FA die von einem Bekannten, einem Versicherungsvertreter, gefertigte ESt-Erklärung für 1987 ab, in der er nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Das FA veranlagte erklärungsgemäß. Der Steuerbescheid wurde bestandskräftig.
Im Mai 1987 hatte der Stpfl. nebenberuflich eine Handelsvertretung übernommen. In dem diesbezüglichen Vertrag hatte er ausdrücklich bestätigt, eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen sowie eigenverantwortlich seine steuerlichen Angelegenheiten zu erledigen. Auch erklärte er, ”d...