BGH Beschluss v. - 1 StR 503/18

Einziehung im Strafverfahren: Feststellungen zum dinglichen Herrschaftsrecht an einem Geldbetrag

Gesetze: § 73a Abs 1 StGB

Instanzenzug: Az: 410 Js 1395/18 - 1 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie näher bezeichnete Betäubungsmittel und einen Geldbetrag in Höhe von 34.000 Euro eingezogen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die vom Landgericht auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 34.000 Euro hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

3Nach den Urteilsfeststellungen verwahrte der Angeklagte den ihm entgegen seiner Einlassung zuzuordnenden Geldbetrag in seiner Sporttasche in der Wohnung eines Bekannten. Das Geld stamme – ohne dass eine konkrete Zuordnung möglich sei – aus einer oder mehreren bislang unbekannt gebliebenen Straftaten. Das bedeute aber nicht zwingend, dass der Angeklagte das Geld als selbständiger Drogenhändler verdient habe; es käme insoweit auch die Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht.

42. Diese Feststellungen tragen die Einziehungsanordnung gemäß § 73a Abs. 1 StGB nicht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Strafkammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass der eingezogene Geldbetrag dem Angeklagten im Sinne des § 73a StGB gehört oder zusteht, das heißt ihm ein dingliches Herrschaftsrecht an diesem zukommt. Es hat den Geldbetrag dem Angeklagten zwar zugeordnet (UA S. 11), aber eine Aufbewahrung für einen oder mehrere andere Personen in Betracht gezogen (UA S. 12).“

5Dem schließt sich der Senat an. Da nicht auszuschließen ist, dass Feststellungen möglich sind, die eine Einziehungsentscheidung tragen, verweist der Senat die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:231018B1STR503.18.0

Fundstelle(n):
EAAAH-09042