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Zur Änderungsbefugnis bei negativem Widerstreit
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I. Sachverhalt
Die Stpfl., buchführungspflichtige Landwirts-Ehegatten, machten für das Wj 1979/1980 nur die für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erforderlichen Angaben. Nachdem sie in diesem Wj verschiedene Betriebsgrundstücke veräußert hatten, ließen sie den Veräußerungsgewinn von ca. 200 000 DM in der ESt-Erklärung 1979 unberücksichtigt, weil sie einen Abzug nach § 6c EStG vornahmen. Erstmalig für das Wj 1981/1982 ermittelten sie ihren Gewinn durch Bestandsvergleich. Für das Streitjahr 1981 wurde der Gewinn des Wj 1980/1981 zur Hälfte auf der Grundlage einer Schätzung übernommen, im übrigen aber das durch Bestandsvergleich ermittelte Ergebnis berücksichtigt. In der Eröffnungsbilanz für das Wj 1981/1982 hatten die Kl. eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt, die sie zum in Höhe von ca. 55 000 DM gewinnerhöhend auflösten, im übrigen aber auf ein bebautes Ersatzgrundstück übertrugen.
Im Zusammenhang mit der Feststellungserklärung 1982 berichtigten die Eheleute den Jahresabschluß 1981/1982 hinsichtlich der 6b-Rücklage, weil der Gewinn für das Wj der Veräußerung geschätzt worden sei und § 6c EStG deshalb nicht hä...