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RENO Nr. 3 vom Seite 14

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Genaue Angaben im KFA

Die Gläubigerin beantragt beim AG gem. § 788 ZPO die Festsetzung der notwendigen Kosten der ZV gegen die Schuldnerin. Doch im Antrag fehlt die Bezeichnung des Vollstreckungstitels, aus dem die ZV betrieben wurde. Außerdem war lediglich eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten beigefügt, die z. B. die Angabe „ – Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft – 28,80 €“ enthielt. Das AG weist den Antrag wegen Mangelhaftigkeit zurück. Nach Auffassung auch des BGH muss sich die Kostenberechnung an den Vorschriften des § 10 Abs. 2 RVG orientieren und genauere als die vorstehend aufgeführten Angaben enthalten.

KIEHL OAAAH-02177

Leitsatz: Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzun...