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BFH 20.09.1989 X R 43/86

Einkommensteuer; | Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben (§ 4 EStG)

Aufwendungen für die Strafverteidigung sind im Falle der Hinterziehung von Betriebssteuern dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Minderung der betrieblichen Steuerschuld darauf beruht, daß betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen werden. Betrifft ein Strafverfahren mehrere Anklagepunkte, die in einem inneren Zusammenhang stehen, und fehlt es an einem einwandfreien Maßstab für eine vernünftige Zuordnung der Strafverteidigungskosten zu den einzelnen Anklagepunkten, können die Verteidigungskosten auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein Teil der Kosten ausschließlich auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist ( mit Hinweis auf BStBl 1964 III 331

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