Subjektive Erfordernisse für die Umqualifizierung stehengelassener Gesellschafterkredite zu Kapitalersatz
Leitsatz
Das sogenannte Stehenlassen einer früher gewährten Kredithilfe des Gesellschafters kann deren Umqualifizierung in Eigenkapitalersatz nur unter der Voraussetzung bewirken, dass der Gesellschafter wenigstens die Möglichkeit gehabt hat, die den Eintritt der Krise begründenden Umstände bei Wahrnehmung seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Finanzierung der Gesellschaft zu erkennen. Das Fehlen einer solchen Erkenntnismöglichkeit wird jedoch nur bei Vorliegen ganz besonderer, von dem Gesellschafter darzulegender und zu beweisender Umstände anzunehmen sein.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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