BAG Beschluss v. - 7 ABR 23/17

Betriebsratsmitglied - Reisekosten - Fahrgemeinschaft - Schulungsveranstaltung - Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit - Zumutbarkeit

Gesetze: § 2 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 6 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 78 S 2 BetrVG

Instanzenzug: Az: 8 BV 4/16 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 16 TaBV 198/16 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller Reisekosten zu erstatten, die diesem für die Fahrt zu einer Schulungsveranstaltung mit seinem Privatwagen entstanden sind.

2Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats. Der Antragsteller nahm - ebenso wie sein Betriebsratskollege R - in der Zeit vom 18. bis an einer Betriebsratsschulung in D teil. Der Antragsteller reiste zu dieser Schulung von seinem Wohnort K aus mit seinem privaten Pkw Ford Fiesta an. Herr R, dessen Wohnung von der des Antragstellers 1,2 Kilometer entfernt ist, fuhr gemeinsam mit seiner Ehefrau in seinem privaten Pkw Hyundai ix20 zu der Schulung.

3Die bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin geltende betriebliche Reisekostenordnung enthält ua. folgende Regelungen:

4Der Antragsteller und Herr R rechneten jeweils Kosten für die Reise zu der Schulungsveranstaltung gegenüber der Arbeitgeberin mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro zuzüglich der Parkgebühren ab. Die Arbeitgeberin erstattete jeweils die Hälfte der geltend gemachten Reisekosten mit der Begründung, der Antragsteller und Herr R hätten eine Fahrgemeinschaft bilden können.

5Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm auch die restlichen Reisekosten in Höhe von 137,55 Euro zu erstatten. Eine Verpflichtung, mit Herrn R eine Fahrgemeinschaft zu bilden, habe nicht bestanden. Eine solche Verpflichtung folge nicht aus II 4 a der Reisekostenordnung, weil diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei. Die Regelung sei intransparent und bewirke eine unangemessene Benachteiligung. Ein Betriebsratsmitglied sei auch aufgrund der unwägbaren Unfall- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs nicht gehalten, Fahrgemeinschaften mit Betriebsratskollegen zu bilden. Er fahre - mit Ausnahme seiner Söhne - grundsätzlich nicht mit anderen Personen im Auto. Es sei ihm nicht zumutbar, dem Arbeitgeber im Einzelfall gegen eine Fahrgemeinschaft sprechende Gründe mitzuteilen. Mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Mitglied des Betriebsrats dem Arbeitgeber Behinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen anzeigen müsste. Es könne einem Betriebsratsmitglied auch nicht zugemutet werden, sich vor der Bildung einer Fahrgemeinschaft nach etwaigen Risiken zu erkundigen und den das Fahrzeug lenkenden Kollegen gegebenenfalls in Bezug auf dessen Fahrstil oder andere Besonderheiten beim Arbeitgeber „anzuschwärzen“. Jedenfalls sei ihm die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit seinem Kollegen R für die Reise zu der Schulungsveranstaltung nicht zuzumuten gewesen. Wegen gesundheitlicher Einschränkungen nach Hüftoperationen habe Herr R von dessen Ehefrau begleitet werden müssen. Für drei Erwachsene inklusive Gepäck hätte keines der beiden genutzten Privatfahrzeuge ausreichend Platz geboten. Außerdem habe Herr R regelmäßig Pausen einlegen müssen, um sich die Beine zu vertreten. Durch diese Unterbrechungen habe sich die Fahrzeit nicht unerheblich verlängert. Im Übrigen habe die Arbeitgeberin in der Vergangenheit die ungekürzten Reisekosten erstattet. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass dies auch bei der Reise zu der Schulungsveranstaltung in D der Fall sein werde.

6Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

7Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9B. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die geltend gemachten weiteren Reisekosten in Höhe von 137,55 Euro zu erstatten.

10I. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

111. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen ( - Rn. 15 mwN).

12Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied ( - Rn. 15 f. mwN). Aus dieser Obliegenheit folgt, dass das Betriebsratsmitglied für Reisen zu Schulungsveranstaltungen grundsätzlich das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen hat. Dabei ist das Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen privaten Pkw einzusetzen. Entschließt es sich aber, bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise seinen privaten Pkw zu nutzen, ist es für ihn und die anderen Betriebsratsmitglieder nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zumutbar, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Bildung einer Fahrgemeinschaft aufgrund besonderer, vom Betriebsratsmitglied darzulegender Umstände im Einzelfall als nicht zumutbar erscheint, zB wenn die begründete Besorgnis besteht, dass der Mitfahrende sich dadurch in eine besondere Gefahr begibt ( - zu B II 3 b der Gründe).

132. An dieser Rechtsprechung, die sowohl Zustimmung (HWGNRH/Glock BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn. 61; Däubler AiB 2004, 621, 623; Stege/Weinspach/Schiefer BetrVG 9. Aufl. § 40 Rn. 5; Ehrich/Hoß NZA 1996, 1075, 1078 f.; Künzl ZfA 1993, 341, 364 f.; nur bei Geltung einer entsprechenden betrieblichen Reisekostenregelung Fitting 29. Aufl. § 40 Rn. 58; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 40 Rn. 61; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 25) als auch Kritik (DKKW/Wedde 16. Aufl. § 40 Rn. 68) erfahren hat, hält der Senat fest. Die Einwände des Antragstellers veranlassen zu keiner anderen Beurteilung.

14a) Durch das Erfordernis zur Darlegung der Gründe, die aus seiner Sicht eine Fahrgemeinschaft mit einem Kollegen als unzumutbar erscheinen lassen, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betriebsratsmitglieds nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG nicht verletzt. Dem durch § 40 Abs. 1 BetrVG geschützten Interesse des Arbeitgebers, durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet zu werden, kann nur durch eine Auskunft des Betriebsratsmitglieds über die Gründe, die der Bildung einer Fahrgemeinschaft entgegenstehen, Rechnung getragen werden. Nur dadurch wird der Arbeitgeber in die Lage versetzt zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Reise geltend gemachten Kosten auf das notwendige Maß beschränkt sind. Dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Betriebsratsmitglieder kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Darlegung konkreter Gründe nicht überspannt werden.

15b) Die Obliegenheit zur Mitteilung der die Unzumutbarkeit einer Fahrgemeinschaft begründenden Umstände bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung iSv. § 7 Abs. 1 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG scheidet aus, weil behinderte Menschen durch die Obliegenheit keine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in einer vergleichbaren Situation. Es besteht auch keine mittelbare Benachteiligung gem. § 3 Abs. 2 AGG, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Mitteilungsobliegenheit behinderte Menschen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann.

16c) Die Bildung von Fahrgemeinschaften ist nicht aufgrund von allgemeinen Unfall-, Verletzungs- und Haftungsrisiken des Straßenverkehrs unzumutbar. Diesen Risiken setzt sich ein Betriebsratsmitglied bereits dadurch aus, dass es sich aufgrund eigenen Willensentschlusses für die Fahrt mit dem Pkw entscheidet. Im Übrigen ist das Betriebsratsmitglied gegen diese Risiken versichert. In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1, §§ 11, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB besteht in der Regel ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen die obligatorische Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Für Vermögensschäden, die nicht von der Versicherung abgedeckt sind, gelten die Grundsätze über einen innerbetrieblichen Schadensausgleich auch für Fahrten, die ein Betriebsratsmitglied im Rahmen einer erforderlichen Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben unternimmt. Ist ein Mitglied des Betriebsrats nach einer betrieblichen Reisekostenregelung gehalten, bei einer Benutzung seines privaten Fahrzeugs eine Fahrgemeinschaft mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats zu bilden, hat der Arbeitgeber ihn unter denselben Voraussetzungen von unfallbedingten Vermögensschäden freizustellen wie einen Arbeitnehmer, der sein Privatfahrzeug zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nutzt (vgl. dazu  - Rn. 35 f.; - 8 AZR 647/09 - Rn. 20 ff.). Bei Personenschäden kann sich das Mitglied des Betriebsrats auf die Bestimmung des § 105 Abs. 1 SGB VII berufen, die eine privatrechtliche Haftung bei durch Arbeitskollegen verursachten Versicherungsfällen für Personenschäden ausschließt, wenn der Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist.

17d) Die Bildung einer Fahrgemeinschaft ist auch nicht wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Überprüfung von privaten und unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeugen auf ihre Verkehrssicherheit unzumutbar. Unternehmerisch genutzte Kraftfahrzeuge sind zwar nach § 57 DGUV Vorschrift 70 mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu untersuchen, während privat genutzte Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO iVm. Anlagen VIII und VIIIa nur alle zwei Jahre auf ihre Verkehrssicherheit überprüft werden müssen. Ein Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers wird aber nicht durch den gelegentlichen Einsatz für eine Fahrt im Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu einem unternehmerisch genutzten Fahrzeug, das deshalb einer erhöhten Überprüfungspflicht unterliegt. Vielmehr bietet die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO iVm. Anlagen VIII und VIIIa eine hinreichende Absicherung vor Gefahren, die von einem regelmäßig privat genutzten Fahrzeug ausgehen können.

18e) Die Feststellung der persönlichen Eignung des Fahrers bei der Erteilung der Fahrerlaubnis nach §§ 11, 22 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gewährleistet bei Fahrten zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit im privaten Pkw grundsätzlich auch eine hinreichende Gewähr dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Weitergehende Anforderungen, die nach § 48 FeV an die persönliche Eignung des Fahrzeugführers bei der professionellen Fahrgastbeförderung gestellt werden, bestehen für Fahrten von Betriebsratsmitgliedern in Privatfahrzeugen zu Schulungsveranstaltungen nicht.

19f) Die Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren Fahrgemeinschaften zu bilden, steht auch im Einklang mit der bei der Arbeitgeberin bestehenden betrieblichen Reisekostenordnung, wonach „in allen Fällen, wo dies möglich ist, Fahrgemeinschaften zu bilden sind“ (II 4 a der Reisekostenordnung). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller durch die Obliegenheit, mit seinem Betriebsratskollegen eine Fahrgemeinschaft zu bilden, nicht nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen seines Betriebsratsamts benachteiligt wird. Die Arbeitgeberin wendet diese Bestimmung der Reisekostenordnung auf dienstlich veranlasste Fahrten anderer Arbeitnehmer an, sodass eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung des Antragstellers faktisch nicht erfolgt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anordnung in II 4 a der Reisekostenordnung einer Vertragskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB standhält. Sollte das nicht der Fall sein, ergäbe sich die Obliegenheit zur Bildung von Fahrgemeinschaften, soweit dies zumutbar ist, aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der nach der Reisekostenordnung zu beachten ist. Dieser Grundsatz wird zum einen in der Präambel dahingehend konkretisiert, „dass dem Unternehmen nur die geringstmöglichen Kosten entstehen dürfen“ und zum anderen durch die Regelung in II 1 der Reisekostenordnung, wonach das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel unter Berücksichtigung des Zeitaufwands zu benutzen ist und überhöhte Fahrgelder, die durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, nicht vergütet werden.

20II. Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Antragsteller die alleinige Reise im eigenen Fahrzeug zu der Schulungsveranstaltung in D vom 18. bis nicht für erforderlich halten durfte. Es wäre ihm vielmehr zuzumuten gewesen, seinem Kollegen R und dessen Ehefrau eine Mitfahrgelegenheit in seinem Fahrzeug anzubieten oder ein von diesen ausgehendes Angebot anzunehmen.

211. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (st. Rspr., vgl.  - Rn. 17 mwN).

222. Dieser eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, mit seinem Kollegen R und dessen Ehefrau eine Fahrgemeinschaft zu bilden, stand.

23Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sowohl der Pkw Ford Fiesta des Antragstellers als auch der Pkw Hyundai ix20 seines Kollegen R für eine einwöchige Reise von drei Personen mit Gepäck von K nach D ausreichend Platz geboten hätte. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Die Bildung einer Fahrgemeinschaft war auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Anreise zu der Schulungsveranstaltung an einem Sonntag erfolgte und sich die Fahrtzeit durch regelmäßige Pausen verlängerte, die Herr R aus gesundheitlichen Gründen einlegen musste. Dies war von dem Antragsteller grundsätzlich im Interesse der Kostenschonung hinzunehmen. Der Vortrag des Antragstellers enthält auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass für ihn oder für seinen Kollegen R sowie dessen Ehefrau durch eine gemeinsame Fahrt in einem der beiden Fahrzeuge eine besondere Gefahr bestanden hätte. Der allgemeine Vortrag des Antragstellers, dass er selbst - mit Ausnahme seiner Söhne - nicht in einem von anderen Personen geführten Fahrzeug und Herr R nur mit seiner Ehefrau mitfahre, genügt hierzu nicht. Sonstige Gründe, die eine gemeinsame Reise in einem der beiden Pkw als unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

243. Das Landesarbeitsgericht hat danach zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur verpflichtet war, die Kosten für die Nutzung eines der beiden Privatfahrzeuge zu erstatten. Dieser Verpflichtung ist die Arbeitgeberin nachgekommen, indem sie sowohl dem Antragsteller als auch seinem Kollegen R jeweils die hälftigen Fahrtkosten erstattet hat. Gegen diese Vorgehensweise als solche hat der Antragsteller auch keine Einwände erhoben.

25III. Die Arbeitgeberin ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder aufgrund des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, dem Antragsteller die vollen Reisekosten zu erstatten. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, in der Vergangenheit seien jeweils die vollen Pkw-Kosten vergütet worden. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass es sich hierbei um gleichartige Fallkonstellationen wie die vorliegende gehandelt hat. Es kann daher dahinstehen, ob einer solchen, von der Reisekostenordnung abweichenden Handhabung das Verbot des § 78 Satz 2 BetrVG entgegenstünde, Betriebsratsmitglieder wegen ihres Amts zu begünstigen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:241018.B.7ABR23.17.0

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 563 Nr. 10
DStR 2019 S. 1699 Nr. 32
ZAAAH-08867