1. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers gemäß § 109 SGB VII, anstelle des Verletzten die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu verlangen, setzt die tatsächliche Inanspruchnahme des Unternehmers auf Schadensersatz voraus. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme oder eine vom Unternehmer vor Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorsorglich erklärte Haftungsübernahme genügt nicht.
2. Die Teilnahme an einer vom Unternehmen finanzierten und organisierten Freizeitveranstaltung zur Auflockerung eines Meetings ausgewählter Beschäftigter im Bereich des Managements ist keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung.
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