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Die steuerliche Haftung des Vertreters nach § 69 AO
I. Einführung
Die Steuerhaftung nach § 69 AO ist der praktisch wichtigste Fall der in der AO normierten Haftungstatbestände. In der Praxis wird er hauptsächlich bei Steuerrückständen einer GmbH relevant, wenn diese juristische Person als solche nicht mehr als Steuerschuldner für Steuerrückstände in Anspruch genommen werden kann. Insbesondere in Konkurs- und Niederschlagungsfällen droht dabei dem verantwortlichen Geschäftsführer ein ”Haftungsdurchgriff” auf sein persönliches Vermögen. Die Haftung nach § 69 AO ist als verschuldensabhängige Schadenersatzhaftung ausgestaltet.
II. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes
1. Die Haftungsschuldner
a) Überblick
Aufgrund § 69 i. V. mit §§ 34, 35 AO können folgende Personen als Haftungsschuldner in Frage kommen:
Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (vom Gesetz vorgesehene Vertreter geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen: Eltern, Vormund, Pfleger, Nachlaßpfleger und Ehegatten im Falle des § 1357 BGB).
Gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (rechtsfähiger Verein, AG, GmbH, eG, VVaG, bergrechtliche Gewerkschaft, rechtsfähige Stiftung), wobei der Hauptfall der Geschäftsführer einer GmbH i...