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FG Bremen Urteil v. - 2 K 90/18 (3)

Gesetze: UStG 2011 § 27 Abs. 19, UStG 2011 § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1, UStG 2011 § 13b Abs. 5 S. 2

Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

irrtümliche Annahme

ergänzende Vertragsauslegung

abtretbarer Anspruch des leistenden Unternehmers auf Zahlung der Umsatzsteuer

Leitsatz

1. Im Hinblick auf das Erfordernis der Be- oder Verarbeitung einer fremden Sache erbringt nur der ein fremdes Grundstück bebauende Generalunternehmer, nicht aber der ein eigenes Grundstück bebauende Bauträger eine bauwerksbezogene Werklieferung, die zur Anwendung von § 13b Abs. 5 S. 2 UStG 2011 führt.

2. Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem erbrachte steuerpflichtige Leistung schulde, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist in unionsrechtskonformer Auslegung des § 27 Abs. 19 S. 1 und 2 UStG eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nur dann zulässig ist, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

3. Dem Bauunternehmer steht in einem solchen Fall (Leitsatz 2) aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

Fundstelle(n):
UStB 2019 S. 235 Nr. 8
GAAAH-08775

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FG Bremen, Urteil v. 14.11.2018 - 2 K 90/18 (3)

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