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FG Bremen Urteil v. - 1 K 206/17 (3)

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 2

Angehörigen-Darlehensvertrag bei unterbliebener Durchführung der getroffenen Zins- und Tilgungsvereinbarungen und bei Verzicht des Darlehensgebers auf Beitreibungsmaßnahmen und Sicherheiten nicht fremdüblich

Leitsatz

1. Der Bruder des Ehemannes der Steuerpflichtigen ist als ihr Schwager ein naher Angehöriger i. S. d. Fremdvergleichsrechtsprechung des BFH.

2. Ein Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen hält dem Fremdvergleich nicht Stand, wenn u.a. die getroffenen Zins- und Tilgungsvereinbarungen tatsächlich nicht durchgeführt werden (u.a. jahrelang keine Zinszahlungen), gleichwohl keine verbindliche Vereinbarung über eine Nachzahlung der Zinsen und eine Tilgung des Darlehens getroffen worden ist, Sicherheiten fehlen, der Darlehensgeber nahezu nichts unternimmt, um die jahrelang ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen einzutreiben, und wenn ein Darlehen auch nach Ablauf der Darlehenslaufzeit weder zurückgezahlt noch zurückgefordert wird.

3. Es entspricht nicht der Fremdüblichkeit, Darlehenszinsen nur „nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Liquiditätslage” des Darlehensnehmers zu zahlen. Eine nicht ernstlich gewollte Zinsvereinbarung ist insgesamt steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Das gilt auch für Jahre, in denen (Teil-) Zinszahlungen erfolgen.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2019 S. 200 Nr. 7
CAAAH-08772

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FG Bremen, Urteil v. 23.10.2018 - 1 K 206/17 (3)

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