Erbschaftsteuer | Nießbrauchsrecht an LuF-Betrieb kein begünstigtes Vermögen (FG)
Für den Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb können die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Freibetrag) nicht in Anspruch genommen werden (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Die Klägerin war Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Nießbrauchsrecht an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Diesen Betrieb hatte der Ehemann der Klägerin Jahr vor seinem Tod seinem Sohn übertragen und sich dabei an dem Hof und dem dazugehörigen Grundvermögen auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Übertragungsvertrag sollte nach dem Ableben des Ehemannes das Nießbrauchsrecht der Klägerin auf deren Lebenszeit zustehen. In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin das Nießbrauchsrecht als begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen an. Der Beklagte folgte der Auffassung der Klägerin nicht und unterwarf den Erwerb des Nießbrauchsrechts an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundvermögen im Erbschaftsteuerbescheid in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.
Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Münster ab:
Auch wenn ein Nießbraucher ertragsteuerlich als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass das Nießbrauchsrecht auch erbschaftsteuerlich begünstigt ist.
Da es seit der gesetzlichen Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsvorschriften zum nur noch auf die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ankommt, ist nach bewertungsrechtlichen und nicht nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, ob begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen vorliegt.
Ein Nießbrauchsrecht stellt zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Nutzungsrechte gehören nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. (Ls)
Fundstelle(n):
NWB CAAAH-08733