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Zur Zulässigkeit der Saldierung mit „teilverjährten” Rechtsfehlern
I. Die Saldierung nach § 177 AO im allgemeinen
Der Gesetzgeber hat die Korrektur materieller Unrichtigkeiten einer nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehenden und nicht vorläufigen (§ 165 AO) Steuerfestsetzung - von den Fällen wirksamer Anfechtung (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) abgesehen - vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Korrekturnorm abhängig gemacht. Das im Wortlaut des § 172 Abs. 1 AO zum Ausdruck kommende Prinzip („Ein Steuerbescheid darf . . . nur geändert werden, wenn . . .„) der materiellen Bestandskraft stellt einen Kompromiß zwischen den Anforderungen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Rechtsrichtigkeit andererseits dar (vgl. Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., vor § 172 Tz. 2 m. w. N.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit werden als Folge der materiellen Bestandskraft Fehler einer wirksamen endgültigen Steuerfestsetzung als unabänderlich hingenommen, soweit nicht aus Anlaß bestimmter gesetzlicher Wertungen, die in den Korrekturvorschriften der §§ 129, 172 ff. AO sowie den besonderen Korrekturvorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. § 10d EStG, § 35b GewStG, § 24a BewG) zum Ausdruck kommen, ihre Änderbarkeit ausdrücklich angeordnet ist. Eine generelle E...