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Unfallversicherung | Betriebsweg im Home-Office
Stürzt eine Arbeitnehmerin, die im Home-Office arbeitet, auf der Kellertreppe, kann es sich hierbei um einen unter dem Schutz der Beschäftigtenversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) stehenden Arbeitsunfall handeln. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greift nicht, wenn sich sowohl die Wohnung als auch die Arbeitsstätte der Versicherten in demselben Haus befinden und dabei der S. 624Betriebsweg (hier: Kellertreppe) in Ausführung der versicherten Tätigkeit (hier: Führung eines geschäftlichen Telefonats als Sales-Managerin) zurückgelegt wird. [i]Meier, Unfallversicherung, infoCenter NWB RAAAB-13236
Nach Änderung seiner Rechtsprechung ( NWB DAAAH-06446), wonach die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen, nunmehr den Au...