Online-Nachricht - Mittwoch, 27.02.2019

Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Krankenbeförderung (BFH)

Die Krankenbeförderung i.S. des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden. Steuerbefreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange die Fahrzeuge ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG).

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchführt. Zu diesem Zweck hält sie ein Mehrzweckfahrzeug, das über neun Sitzplätze, eine Rollstuhlverladerampe und Rasterschienen zur Verankerung von Rollstühlen verfügt. Es enthält von außen zudem eine Aufschrift, die in Großbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen der Klägerin hinweist. Mit dem Fahrzeug befördert sie täglich körperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgefährdete Patienten. Das Hauptzollamt lehnte die von der Klägerin beantragte Steuerbefreiung für dieses Fahrzeug ab, weil es nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen (z.B. zur Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung) verwendet werde. Das FG gab der Klage statt.

Der BFH hat der Revision des Hauptzollamts stattgegeben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Die Krankenbeförderung setzt begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden.

  • Der Begriff der Krankheit ist im Gesetz nicht definiert, da sein Inhalt ständigen Änderungen unterliegt und der Begriff im jeweiligen Rechtszusammenhang und individuellem Fall gebraucht wird.

  • Allgemein anerkannt ist jedoch, dass Krankheit ein anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Dieser Krankheitsbegriff gilt auch für Zwecke der Kfz-Steuer.

  • Der Begriff der Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit.

  • Die Behandlungsbedürftigkeit impliziert eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung, wie sie auch den übrigen Merkmalen des § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG (Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst) immanent ist. Das Gesetz verlangt aber keinen dringenden Soforteinsatz.

  • Nach den bindenden Feststellungen des FG wurde das Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Personen verwendet, die derart gehbehindert waren, dass sie öffentliche Verkehrsmittel oder private Fahrzeuge ohne fremde Hilfe nicht benutzen konnten.

  • Das FG hat damit fehlerhaft lediglich auf die (Geh-)Behinderung der Personen abgestellt, ohne festzustellen, ob die mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug beförderten Personen krank in oben genanntem Sinne waren und die behandlungsbedürftigen Personen zum Zweck der Behandlung befördert wurden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-08492