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BFH 11.10.1989 X R 31/86
Abgabenordnung; | Anfechtung eines nichtigen Bescheides (§ 171 AO)
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs.3 AO steht im Zusammenhang mit der Fristwahrung der Steuerfestsetzung. Wird ein fristwahrender, ,,vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassener Steuerbescheid (§ 169 Abs.1)'' angefochten, so verlängert § 171 Abs.2 AO lediglich die durch den angefochtenen Steuerbescheid gewahrte Festsetzungsfrist zur Durchführung des Verfahrens bis zu dessen Beendigung. Ein nichtiger Steuerbescheid ist jedoch unwirksam. Er erzeugt keinerlei Rechtswirkungen und ist deshalb nicht geeignet, den Lauf der Festsetzungsfrist zu beeinflussen ().